Gustav Radbruch: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Gustav Radbruch''' (* 21. November 1878 in Lübeck; † 23. November 1949 in Heidelberg) war ein deutscher Rechtsphilosoph, [[Strafrecht]]sreformer und [[Kriminalpolitik]]er. Zur Zeit der Weimarer Pepublik war er zudem von Oktober 1921 bis November 1922 und von August bis November 1923 Reichsjustizminister. Er war einer der wenigen deutschen Rechtsprofessoren, die damals der SPD angehörten und aktiv für die parlamentarische Demokratie eintraten. Sein rechtsphilosophischer Relativismus begründete für ihn die Privilegierung von "Überzeugungstätern" (z.B. durch Festungshaft statt Gefängnis oder Zuchthaus). Darüber hinaus stand er den tradierten Institutionen des Strafrechts und der Kriminalstrafe auch insgesamt skeptisch gegenüber. Das "unendliche Ziel" der Kriminalpolitik war für ihn daher "nicht die Verbesserung des Strafrechts, sondern der Ersatz des Strafrechts durch Besseres, durch ein 'Besserungs- und Bewahrungsrecht'" (1969: 150f.) im Geiste [[Franz von Liszt]]s und [[Enrico Ferri]]s.  
'''Gustav Radbruch''' (* 21. November 1878 in Lübeck; † 23. November 1949 in Heidelberg) war ein deutscher Rechtsphilosoph, [[Strafrecht]]sreformer und [[Kriminalpolitik]]er. Zur Zeit der Weimarer Republik war er zudem von Oktober 1921 bis November 1922 und von August bis November 1923 Reichsjustizminister. Er war einer der wenigen deutschen Rechtsprofessoren, die damals der SPD angehörten und aktiv für die parlamentarische Demokratie eintraten. Sein rechtsphilosophischer Relativismus führte ihn dazu, eine besondere Strafart für sogenannte [[Überzeugungstäter]] ([[Einschließung]] statt [[Gefängnis]] oder [[Zuchthaus]]) einzufordern. Darüber hinaus stand er den tradierten Institutionen des Strafrechts und der Kriminalstrafe auch insgesamt skeptisch gegenüber. Das "unendliche Ziel" der Kriminalpolitik war für ihn daher "nicht die Verbesserung des Strafrechts, sondern der Ersatz des Strafrechts durch Besseres, durch ein 'Besserungs- und Bewahrungsrecht'" im Geiste [[Franz von Liszt]]s und [[Enrico Ferri]]s. Kontrovers diskutiert wird die nach ihm benannte sog. [[Radbruchsche Formel]].  


== Leben ==  
== Leben ==  
Der in einer wohlhabenden Kaufmannsfamilie aufgewachsene Gustav Radbruch war Klassenprimus in seiner Schule und ein sehr guter Jurastudent in München, Leipzig und Berlin. Nach seinem Ersten Staatsexamen (1901) wurde der Schüler [[Franz von Liszt|Franz v. Liszts]] 1902 mit einer Arbeit über die adäquate Verursachung (magna cum laude) promoviert. Aus Mangel an Interesse für die juristische Praxis brach er sein Rechtsreferendariat ab; stattdessen habilitierte er sich 1903 in Heidelberg mit einer Arbeit zum strafrechtlichen Handlungsbegriff. Während seiner Zeit als Privatdozent in Heidelberg gehörten zu seinen Freunden u.a. Karl Jaspers, Emil Lask und [[Hermann Kantorowicz]]. Der Kreis um [[Max Weber]] brachte ihm zudem den Neukantianismus nahe. Nach einer Zeit als Lehrbeauftragter an der Handelshochschule in Mannheim (ab 1906) und einer bereits nach einem Jahr wieder geschiedenen Ehe (die 1915 eingegangene zweite war erfolgreicher) folgten zwei außerordentliche Professuren (Heidelberg 1910, Königsberg 1914) und die freiwillige Teilnahme am Ersten Weltkrieg (1915-1918).
Der in einer wohlhabenden Kaufmannsfamilie aufgewachsene Gustav Radbruch war Klassenprimus in seiner Schule und ein sehr guter Jurastudent in München, Leipzig und Berlin. Nach seinem Ersten Staatsexamen (1901) wurde der Schüler [[Franz von Liszt|Franz v. Liszts]] 1902 mit einer Arbeit über die adäquate Verursachung (magna cum laude) promoviert. Aus Mangel an Interesse für die juristische Praxis brach er sein Rechtsreferendariat ab; stattdessen habilitierte er sich 1903 in Heidelberg mit einer Arbeit zum strafrechtlichen Handlungsbegriff. Während seiner Zeit als Privatdozent in Heidelberg gehörten zu seinen Freunden u.a. Karl Jaspers, Emil Lask und [[Hermann Kantorowicz]]. Der Kreis um [[Max Weber]] brachte ihm zudem den Neukantianismus nahe. Nach einer Zeit als Lehrbeauftragter an der Handelshochschule in Mannheim (ab 1906) und einer bereits nach einem Jahr wieder geschiedenen Ehe (die 1915 eingegangene zweite war erfolgreicher) folgten zwei außerordentliche Professuren (Heidelberg 1910, Königsberg 1914) und die freiwillige Teilnahme am Ersten Weltkrieg (1915-1918).
Von 1919 bis 1926 wirkte Radbrauch als ordentlicher Professor an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.
Von 1919 bis 1926 wirkte Radbrauch als ordentlicher Professor an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.
Radbruch war Mitglied der SPD und für diese von 1920 bis 1924 Abgeordneter des Reichstags. Ein Antrag von Radbruch und 54 Mitgliedern der SPD-Fraktion auf die Reform des Abtreibungsrechts im Sinne einer Fristenlösung fand 1920 keine Mehrheit, war aber gewissermaßen das Vorbild für die Jahrzehnte später erfolgte Reform.[1]
Radbruch war Mitglied der SPD und für diese von 1920 bis 1924 Abgeordneter des Reichstags. Ein Antrag von Radbruch und 54 Mitgliedern der SPD-Fraktion auf die Reform des Abtreibungsrechts im Sinne einer Fristenlösung fand 1920 keine Mehrheit, war aber gewissermaßen das Vorbild für die Jahrzehnte später erfolgte Reform.


Zweimal war Radbruch Justizminister: von Oktober 1921 bis November 1922 (Kabinett Wirth) und von August bis November 1923 (Kabinett Stresemann). Bemerkenswert waren einerseits der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs (1922) und andererseits die durch die Ermordung Rathenaus veranlasste Ausarbeitung des "Gesetzes zum Schutze der Republik" (Republikschutzgesetz; 1922).[2]
Zweimal war Radbruch Justizminister: von Oktober 1921 bis November 1922 (Kabinett Wirth) und von August bis November 1923 (Kabinett Stresemann). Bemerkenswert waren einerseits der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs (1922; "E1922") und andererseits die durch die Ermordung Rathenaus veranlasste Ausarbeitung des "Gesetzes zum Schutze der Republik" (Republikschutzgesetz; 1922).


Radbruch wollte die [[Vergeltung]]sstrafe abschaffen und durch eine Besserungsstrafe ersetzen. Er war deshalb gegen die [[Todesstrafe]] und das [[Zuchthaus]]. Die [[Resozialisierung]] wurde neben der Sicherung zum Hauptziel der Strafe erklärt. In der Weimarer Republik wurde der Entwurf nur eingeschränkt umgesetzt, er gewann dann aber für die Strafrechtsentwicklung der jungen Bundesrepublik an Bedeutung.[3] Eine dritte Minister-Berufung lehnte Radbruch ab. Er folgte 1925 einem Ruf nach Heidelberg, wo zu seinen StudentInnen neben [[Anne-Eva Brauneck]], die später die erste deutsche Professorin für Strafrecht wurde und [[Helga Einsele]], spätere Leiterin der Frauenhaftanstalt Frankfurt-Preungesheim, gehörten.
Eine dritte Minister-Berufung lehnte Radbruch ab. Er folgte 1925 einem Ruf nach Heidelberg, wo zu seinen StudentInnen neben [[Anne-Eva Brauneck]], die später die erste deutsche Professorin für Strafrecht wurde und [[Helga Einsele]], spätere Leiterin der Frauenhaftanstalt Frankfurt-Preungesheim, gehörten.


Am 8. Mai 1933 wurde Radbruch als erster deutscher Professor aufgrund des "Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" aus dem Staatsdienst entlassen.
Am 8. Mai 1933 wurde Radbruch als erster deutscher Professor aufgrund des "Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" aus dem Staatsdienst entlassen.
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== Strafrechtliches, kriminalpolitisches und kriminologisches Werk ==
== Strafrechtliches, kriminalpolitisches und kriminologisches Werk ==
[[Bild:Radbruch Rechtsphilosophie.png|thumb|left]]
[[Bild:Radbruch_Rechtsphilosophie_2.jpg|thumb|left]]
Gustav Radbruch wird heute vorwiegend als Rechtsphilosoph rezipiert. Gleichberechtigt hierzu  beschäftigte er sich jedoch auch mit [[Kriminologie|kriminologisch]] relevanten Themen. Hervorzuheben sind hier zunächst seine [[Kriminalpolitik|kriminalpolitischen]] Initiativen, insbesondere auch seine Bemühungen um eine Neugestaltung des Strafrechts, die 1922 im "Entwurf Radbruch" gipfelten. Sodann verdienen insbesondere sein Konzept des [[Überzeugungsverbrecher]]s, seine Ideen zu einer möglichen "Überwindung des Strafrechts" überhaupt sowie seine Ansätze zur Begründung einer "historischen Kriminologie" Beachtung.  
Gustav Radbruch wird heute vorwiegend als Rechtsphilosoph rezipiert. Gleichberechtigt hierzu  beschäftigte er sich jedoch auch mit [[Kriminologie|kriminologisch]] relevanten Themen. Hervorzuheben sind hier zunächst seine [[Kriminalpolitik|kriminalpolitischen]] Initiativen, insbesondere auch seine Bemühungen um eine Neugestaltung des Strafrechts, die 1922 im "Entwurf Radbruch" gipfelten. Sein langfristiges Ziel war es, die [[Vergeltung]]sstrafe abzuschaffen und durch eine Besserungsstrafe ersetzen. Er sprach sich deshalb gegen die [[Todesstrafe]] und das [[Zuchthaus]] aus. Die [[Resozialisierung]] wurde neben der Sicherung zum Hauptziel der Strafe erklärt.
=== Rechtsphilsophische und methodologische Grundlagen ===
 
Radbruchs Rechtsphilosophie entstammt dem Neukantianismus, der davon ausgeht, dass eine kategoriale Kluft zwischen Sein und Sollen besteht: Aus einem Sein könne niemals ein Sollen abgeleitet werden. Wer dies zu können glaubt, unterliegt den Neukantianern zufolge dem sogenannten naturalistischen Trugschluss. Werte können demzufolge nicht erkannt werden, man kann sich zu ihnen nur bekennen: "Wertbetrachtung und Seinsbetrachtung liegen als selbständige, je in sich geschlossene Kreise
Darüber hinaus verdienen insbesondere sein Konzept des [[Überzeugungsverbrecher]]s, seine Ideen zu einer möglichen "Überwindung des Strafrechts" überhaupt sowie seine Ansätze zur Begründung einer "historischen Kriminologie" Beachtung.  
nebeneinander".[4]
=== Rechtsphilosophische und methodologische Grundlagen ===
Radbruchs Rechtsphilosophie entstammt dem südwestdeutschen Neukantianismus und ist in ihren methodologischen Grundlagen den Schriften der "Neukantianer Heinrich Rickert, Emil Lask und [[Max Weber]] verpflichtet. Dementsprechend ist ihr Ausgangspunkt die Annahme einer kategorialen Kluft zwischen Sein und Sollen: Aus einem Sein könne niemals ein Sollen abgeleitet werden. Wer dies zu können glaubt, unterliegt den Neukantianern zufolge dem sogenannten naturalistischen Trugschluss. Werte können demzufolge nicht erkannt werden, man kann sich zu ihnen nur bekennen: "Wertbetrachtung und Seinsbetrachtung liegen als selbständige, je in sich geschlossene Kreise
nebeneinander".


Außerdem vertrat Radbruch einen Methodentrialismus: Zwischen den erklärenden Wissenschaften und den philosophischen Wertlehren stünden die wertbezogenen Kulturwissenschaften. Diese Dreiteilung erscheine im Recht als Rechtssoziologie, Rechtsphilosophie und Rechtsdogmatik. Die Rechtsdogmatik nehme dabei eine Zwischenstellung ein. Gegenständlich richte sie sich auf das positive Recht, wie es sich in der sozialen Realität darstelle, und methodologisch auf den objektiv gesollten Sinn des Rechts, der sich durch wertbezogene Interpretation erschließe.
Außerdem vertrat Radbruch einen Methodentrialismus: Zwischen den erklärenden Wissenschaften und den philosophischen Wertlehren stünden die wertbezogenen Kulturwissenschaften. Diese Dreiteilung erscheine im Recht als Rechtssoziologie, Rechtsphilosophie und Rechtsdogmatik. Die Rechtsdogmatik nehme dabei eine Zwischenstellung ein. Gegenständlich richte sie sich auf das positive Recht, wie es sich in der sozialen Realität darstelle, und methodologisch auf den objektiv gesollten Sinn des Rechts, der sich durch wertbezogene Interpretation erschließe.


Zentral für Radbruch sind seine Lehren vom Rechtsbegriff, von der Rechtsidee und von der Rechtsgeltung. In seinem Lehrbuchklassiker Rechtsphilosophie von 1932 definiert er das Recht als "Inbegriff der generellen Anordnungen für das menschliche Zusammenleben" [5] und zugleich als "die Wirklichkeit, die den Sinn hat, der Gerechtigkeit zu dienen." [6]
Zentral für Radbruch sind seine Lehren vom Rechtsbegriff, von der Rechtsidee und von der Rechtsgeltung. In seinem Lehrbuchklassiker Rechtsphilosophie von 1932 definiert er das Recht als "Inbegriff der generellen Anordnungen für das menschliche Zusammenleben" und zugleich als "die Wirklichkeit, die den Sinn hat, der Gerechtigkeit zu dienen."  
 
Damit prägt Radbruch zufolge die kategoriale Kluft zwischen Sein und Sollen auch das Recht als Kulturprodukt. Die Idee des Rechts sei die Gerechtigkeit. Diese umfasse die Gleichheit, die Zweckmäßigkeit und die Rechtssicherheit. Auf dieser Vorstellung basiert auch die sogenannte [[Radbruchsche Formel]], die von den höchsten deutschen Gerichten in zahlreichen Urteilen aufgenommen wurde: Das gesetzliche Unrecht müsse dem übergesetzlichen Recht weichen. Schandgesetze seien für den Richter nicht verbindlich. Der Beitrag Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht" aus dem Jahr 1946 gilt als einflussreichster rechtsphilosophischer Aufsatz des 20. Jahrhunderts.
 
=== Fernziel: Überwindung des Strafrechts durch ein "Besserungs- und Bewahrungsrecht" ===


Damit prägt Radbruch zufolge die kategoriale Kluft zwischen Sein und Sollen auch das Recht als Kulturprodukt. Die Idee des Rechts sei die Gerechtigkeit. Diese umfasse die Gleichheit, die Zweckmäßigkeit und die Rechtssicherheit. Auf dieser Vorstellung basiert auch die sogenannte [[Radbruchsche Formel]], die von den höchsten deutschen Gerichten in zahlreichen Urteilen aufgenommen wurde: Das gesetzliche Unrecht müsse dem übergesetzlichen Recht weichen. Schandgesetze seien für den Richter nicht verbindlich. Der Beitrag Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht aus dem Jahr 1946 gilt als einflussreichster rechtsphilosophischer Aufsatz des 20. Jahrhunderts.[7]
*[https://books.google.de/books?id=hZA9XFtmEYkC&pg=PA403&lpg=PA403&dq=Radbruch+Rechtsphilosophie+Verbesserung+Strafrechts&source=bl&ots=-tDpto_BtF&sig=_eXMPYv4RPxOJI25UlKpfXcBSwE&hl=en&sa=X&ei=WpKWVYqfN-TfywOK5o9I&ved=0CCIQ6AEwAA#v=onepage&q=Radbruch%20Rechtsphilosophie%20Verbesserung%20Strafrechts&f=false "dass die Entwicklung des Strafrechts über das Strafrecht einstmals hinwegschreiten und die Verbesserung des Strafrechts nicht in ein ''besseres'' Strafrecht ausmünden wird, sondern in ein Besserungs- und Bewahrungsrecht, das ''besser als'', das sowohl klüger wie menschlicher als das Strafrecht wäre" (166)]


=== Strafrechtsreform ===
"Aber das unendliche Ziel der strafrechtlichen Entwicklung bleibt die Einspurigkeit, bleibt das Strafgesetzbuch ohne Strafen, ist nicht die Verbesserung des Strafrechts, sondern der Ersatz des Strafrechts durch Besseres, durch ein 'Besserungs- und Bewahrungsrecht'."


=== Der "Überzeugungsverbrecher" ===
:Gustav Radbruch (1969) Strafrecht, in: ders., Einführung in die Rechtswissenschaft. K.F. Köhler: Stuttgart, 150 f.


=== Überwindung des Strafrechts durch ein "Besserungs- und Bewahrungsrecht" ===
"Es möchte ... gerade ... so liegen, dass die Entwicklung des Strafrechts über das Strafrecht einstmals hinwegschreiten und die Verbesserung des Strafrechts nicht in ein ''besseres'' Strafrecht ausmünden wird, sondern in ein Besserungs- und Bewahrungsrecht, das ''besser als'' Strafrecht, das sowohl klüger wie menschlicher als das Strafrecht wäre" (Rechtsphilosophie, 6. Aufl. 1963: 269).


=== Nahziel: Strafrechtsreform ===
=== Die Sonderproblematik des [[Überzeugungsverbrecher]]s ===
=== "Geschichte des Verbrechens: Versuch einer historischen Kriminologie" ===
=== "Geschichte des Verbrechens: Versuch einer historischen Kriminologie" ===
== Einzelnachweise ==
#↑ Vgl. Grotjahn-Radbruch, Die Abtreibung der Leibesfrucht, 1921
#↑ Vgl. Gustav Radbruchs Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches (1922), Tübingen 1952
#↑ Stolleis, Juristen, S. 510
#↑ Radbruch, Rechtsphilosophie, S. 13
#↑ Radbruch, a. a. O., S. 38
#↑ A. a. O., S. 34
#↑ Vgl. Ralf Dreier und Stanley L. Paulson: Einführung in die Rechtsphilosophie Radbruchs, in: Gustav Radbruch, Rechtsphilosophie, Studienausgabe, C. F. Müller, 2. Aufl., Heidelberg 2003, S. 247 ff.


== Werke ==
== Werke ==
* ''Gesamtausgabe in 20 Bänden''. Hrsg. von Arthur Kaufmann, Bd. 1: Rechtsphilosophie I, bearb. von A. Kaufmann, Heidelberg 1987.
* ''Gesamtausgabe in 20 Bänden''. Hrsg. von Arthur Kaufmann, Heidelberg 1987ff.
* ''Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches (1922)'', Tübingen 1952.
* ''Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches (1922)'', Tübingen 1952.
* ''Einführung in die Rechtswissenschaft''. Leipzig 1910; 11. Aufl., besorgt von Konrad Zweigert, Stuttgart 1964.
* ''Rechtsphilosophie, Studienausgabe'', herausgegeben von Ralf Dreier und Stanley L. Paulson, C. F. Müller, 2. Aufl., Heidelberg 2003.
* ''Rechtsphilosophie, Studienausgabe'', herausgegeben von Ralf Dreier und Stanley L. Paulson, C. F. Müller, 2. Aufl., Heidelberg 2003.
* ''Paul Johann Anselm Feuerbach. Ein Juristenleben''. Wien 1934
*[http://books.google.de/books?id=-9xJKHLJ_7wC&pg=PA19&lpg=PA19&dq=Geschichte+des+Verbrechens.+Versuch+einer&source=bl&ots=PddZL7yhTh&sig=07OeZkhpOT7WG4EX3839bijBmAs&hl=en&sa=X&ei=tF3IUdjzG_PQ4QSq4YGABw&ved=0CGgQ6AEwBzgK#v=onepage&q=Geschichte%20des%20Verbrechens.%20Versuch%20einer&f=false Radbruch, Gustav und Hermann Gwinner (1951) Geschichte des Verbrechens. Versuch einer historischen Kriminologie. Stuttgart: K.F. Köhler].
* Gemeinsam mit Heinrich Gwinner: ''Geschichte des Verbrechens, Versuch einer historischen Kriminologie'', Frankfurt a.M. 1991.


== Literatur ==  
== Literatur ==
* Friederike Goltsche, ''Der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches von 1922 (Entwurf Radbruch)''. De Gruyter, Berlin und New York 2010.
* Arthur Kaufmann: ''Gustav Radbruch. Rechtsdenker, Philosoph, Sozialdemokrat''. Piper, München 1987. ISBN 3-492-15247-3.
* Arthur Kaufmann: ''Gustav Radbruch. Rechtsdenker, Philosoph, Sozialdemokrat''. Piper, München 1987. ISBN 3-492-15247-3.
*[http://www.kj.nomos.de/fileadmin/kj/doc/2004/20044Neumann_S_432.pdf Neumann, Ulfrid (2004) Gustav Radbruchs Beitrag zur Strafrechtsreform. Kritische Justiz Vol. 37, No. 4 (2004), 432-441]
* Schmidt, Gustav Radbruch als Kriminalist, in: Heidelberger Strafrechtslehrer im 19. und 20. Jahrhundert.
* Michael Stolleis (Hrsg.): ''Juristen: ein biographisches Lexikon''. Beck, München 1995, S. 510 f.
* Michael Stolleis (Hrsg.): ''Juristen: ein biographisches Lexikon''. Beck, München 1995, S. 510 f.
* Friederike Goltsche, ''Der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches von 1922 (Entwurf Radbruch)'', 2009 (im Erscheinen).
* Michael Walter, ''Gustav Radbruch und die Kriminologie'', in: ''Juristenzeitung (JZ)'' 64 (2009), S. 429-438.
* Michael Walter, ''Gustav Radbruch und die Kriminologie'', in: ''Juristenzeitung (JZ)'' 64 (2009), S. 429-438.


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[[Kategorie:Mann]]
[[Kategorie:Mann]]
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[[Kategorie:Deutscher]]
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