Geschlossene Unterbringung (Heimerziehung): Unterschied zwischen den Versionen

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4. Kritik
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5. Aktuelles
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6. Literatur


1. Definition
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3. Recht
3. Recht
In allen drei Kerngebieten unseres Rechtssystems gibt es Vorschriften, die eine Freiheitsentziehung bei Minderjährigen regeln. Sie stammen folglich aus dem Zivilrecht, dem Öffentlichen Recht und dem Strafrecht. Kurz behandelt wird auch Internationales Recht.
Da es sich bei der geschlossenen Unterbringung von Kindern und Jugendlichen um eine Freiheitsentziehung handelt, muß das Familiengericht nach § 1631b BGB dies auf Antrag der Personensorgeberechtigten genehmigen. Die Orientierung am Kindeswohl und der Genehmigungsvorbehalt durch das Familiengericht machen deutlich, daß die geschlossene Unterbringung als letzte Möglichkeit gewertet muß. Nur die akute Gefährdung des Kindeswohls kompensiert diesen Genehmigungsvorbehalt. Die familiengerichtliche Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
Wenn auch das Bundesverfassungsgericht zur Zulässigkeit von geschlossener Unterbringung noch kein Recht gesprochen hat, bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken an dieser Rechtspraxis. Ein im Auftrage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erstelltes Rechtsgutachten gelangte nämlich 1997 zu der Erkenntnis, daß der § 1631b BGB verfassungswidrig sei.
Mit dem § 42 III SGB VIII findet sich eine Vorschrift, die explizit freiheitsentziehende Maßnahmen behandelt. Es geht hierbei um eine Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, wenn deren Wohl gefährdet ist. Wohl meint hier eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes, des Jugendlichen oder Dritter. Bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen ist das Jugendamt verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen. Ohne Entscheidung des Familiengerichtes ist die Freiheitsentziehung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden. Bei einem Widerspruch durch die Eltern hat das Jugendamt das Familiengericht anzurufen oder die Inobhutnahme aufzuheben.
Rechtsgrundlagen für eine geschlossene Unterbringung stellen ferner die Unterbringungsgesetze der Länder dar. Sie regeln die Intervention, sobald eine schwere psychische Beeinträchtigung verbunden mit einer erheblichen Gefährdung für den Betroffenen oder die Allgemeinheit zu erkennen ist. Die Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der Art und dem Grade der Gefährdung stehen, die von dem Kranken ausgeht. Das Verfahren ist bundeseinheitlich in den §§ 70 ff. des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) geregelt.
Das Strafrecht setzt Schuldfähigkeit voraus. Gemäß § 19 StGB ist schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist. Jugendarrest gemäß §§ 16, 90 Jugendgerichts =
gesetz (JGG) und Jugendstrafe nach §§ 17, 18, 91, 92 JGG heißen die freiheitsentziehenden Maßnahmen des Jugendstrafrechts. Gemäß § 71 JGG kann unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Haftbefehl erlassen werden kann, auch die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe angeordnet werden. Diese Maßnahme soll der weiteren Begehung von Straftaten entgegenwirken.
Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen verbietet zwar freiheitsentziehende Maßnahmen nicht ausdrücklich, stellt aber in Artikel 37 für die geschlossene Unterbringung entscheidende Regeln auf. Artikel 37 betont, daß der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz strikt zu beachten ist. Demzufolge ist jede Form des Freiheitsentzuges bei einem Kind bis 18 Jahren nur als ultima ratio zu verhängen. Das Kind ist seinem Entwicklungsstand entsprechend zu behandeln, seine Würde ist zu achten und darf unter keinen Umständen verletzt werden. Das Recht auf Anfechtung der stationären Maßnahme ist zu gewährleisten und ein Rechtsbeistand zu stellen.

Version vom 24. März 2006, 20:19 Uhr

Verfasser: Udo Hansen (Kriminologie MA, 1. Semester)

Gliederung:

1. Definition 2. Geschichte 3. Recht 4. Kritik 5. Aktuelles 6. Literatur

1. Definition

Überwiegend wird vertreten, daß geschlossene Unterbringung zunächst einmal ein geschlossenes Heim oder Anstalt oder eine geschlossene Abteilung eines Heimes voraussetzt. Die bei einer Unterbringung in diesen Einrichtungen resultierende Freiheitsentziehung ist zu definieren als Aufenthaltsbestimmung ohne oder gegen den Willen des Minderjährigen in einer Form, daß die Betroffenen auf einem bestimmten eingegrenzten Raum festgehalten werden, ihr Aufenthalt ständig überwacht und die Aufnahme von Kontakten mit Personen außerhalb des Raumes durch Sicherungsmaßnahmen verhindert wird. Freiheitsentzug beinhaltet somit - verkürzt gesagt - den angeordneten Ausschluß der Bewegungsfreiheit eines Kindes oder Jugendlichen entgegen oder ohne dessen Willen.

Freiheitsbeschränkung und damit kein Freiheitsentzug liegt vor, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit zur Sicherung eines pädagogischen Prozesses altersgamäß für kürzere Zeit, d. h. maximal für wenige Stunden, ausgeschlossen wird. Daher beinhalten die stationäre Betreuung in einer Einrichtung der Erziehungshilfe mit den daraus resultierenden Grenzsetzungen ebenso wenig einen Freiheitsentzug wie Maßnahmen, die begrenzte Ausgangszeiten verordnen. Darüber hinaus liegt Freiheitsbeschränkung und kein Freiheitsentzug vor, wenn das Verlassen eines Gebäudes aus Gründen das allgemeinen Schutzes erschwert wird (z.B. nächtliches Verschließen der Haustür).

2. Geschichte

Während Kinder im deutschen Kaiserreich seit 1871 nicht vor Vollendung des 12. Lebensjahres strafrechtlich belangt werden konnten, gab es für sie dennoch das Risiko der Anstaltserziehung ohne Begrenzung. Ferner wurde als Erziehung in den Anstalten in der Regel auch die abschreckende körperliche Züchtigung praktiziert. Für manche kamen bis zu zehn, für andere sogar noch mehr Jahre Unterbringungszeiten in Frage; für viele war eine Entlassung erst mit dem 20. Lebensjahr möglich. Innerhalb von Reformbemühungen in Verbindung mit dem deutschen Jugendstrafrecht kam es zu einer Ausweitung der Straffreiheit für Kinder im Alter von 12 bis 13 Jahren.

Das durch das RJWG 1922 legalisierte "persönliche Recht des Kindes auf Erziehung" wurde nach 1933 wieder umgewandelt in ein "Recht des Staates auf Erziehung der Jugend". Zur Vermeidung von Gefährdung oder Verwahrlosung von Kindern und Jugendlichen bediente sich auch der faschistische Staat des gesetzlichen Erziehungsmittels der Fürsorge, allerdings in der Form von "Auslese" im Sinne nationalsozialistischer Jugendpolitik. Zahlreiche Heimzöglinge wurden dementsprechend selektiert und in geschlossenen Bewahrungsanstalten untergebracht. Die Grenze des Strafmündigkeitsalters blieb jedoch bei 14 Jahren, bis das Reichsjugendgerichtsgesetz die Strafmündigkeit in "schweren Fällen" 1945 lockerte und auch schon Minderjährige ab 12 Jahren wieder belangt wurden.

In der Zeit des Neubeginns nach 1945 und einer eher halbherzigen Vergangenheitsbewältigung auch im Bereich der Pädagogik tat man sich schwer mit Reformen in Jugendwohlfahrt und Fürsorgeerziehung. Die Nachkriegsgeschichte der westdeutschen Heimerziehung vor der Heimkampagne 1969 ist zwar noch kaum historisch aufgearbeitet; deutlich ist jedoch, daß gegenüber dem Thema "geschlossene Heimunterbringung" damals keine besondere Sensibilität herrschte. Obgleich es schon in den 50er Jahren institutionelle Alternativen zur Verwahrung und Kasernierung gab, war normal, daß "verwahrloste" Kinder und Jugendliche im Rahmen der Fürsorgeerziehung eingesperrt wurden. Deren Heime waren zumeist große Einrichtungen, oft in ländlicher Abgeschiedenheit und mit durchregelten Tagesabläufen, ausdifferenzierten Strafsystemen und autoritären Erziehungskonzeptionen. Diese in der Öffentlichkeit kaum wahrgenommene und diskutierte Heimerziehung oder besser: Heimunterbringung wurde am 28. Juni 1969 mit der sog. "Staffelbergkampagne", einer Aktion von Lehrlingen, Schülern und Studenten in einem Erziehungsheim, konfrontiert. Der Protest richtete sich allgemein gegen "repressive Heimerziehung" und somit auch gegen die "geschlossene" Unterbringung.

Die sich daran anschließende Debatte, verbunden mit dem Ruf nach einer Umgestaltung der Jugendwohlfahrt, mündete in den 70er Jahren in eine breite Diskussion um ein neues Jugendhilferecht. Als die Bundesregierung 1978 in ihrem Entwurf eines Sozialgesetzbuches (SGB) die "geschlossene Unterbringung" doch wieder aufgenommen hatte, wurde erneut eine heftige, kontrovers geführte Auseinandersetzung über die Abschaffung der "geschlossenen Unterbringung" entfacht. Jedenfalls führte dies dazu, daß diese repressive Form der Heimunterbringung so nicht in das 1990 verabschiedete SGB VIII 8 (KJHG) eingearbeite wurde.

10 Jahre später fand im Zuge konservativer Jugendpolitik eine "roll - back" - Bewegung statt, so daß die geschlossenen Heime nicht nur ein Thema in der öffentlichen und fachlichen Diskussion bildeten, sondern in einigen Bundesländern - wie z.B. Hamburg - längst wieder Realität geworden sind. War die "geschlossene Unterbringung" 1980 in Hamburg und 1995 in Schleswig - Holstein unter dem Schlagwort "Menschen statt Mauern" abgeschafft worden, so prägte der Lübecker leitende Oberstaatsanwalt Heinrich Wille im November 2001 den neuen Ansatz: "Mauern und Menschen".

3. Recht

In allen drei Kerngebieten unseres Rechtssystems gibt es Vorschriften, die eine Freiheitsentziehung bei Minderjährigen regeln. Sie stammen folglich aus dem Zivilrecht, dem Öffentlichen Recht und dem Strafrecht. Kurz behandelt wird auch Internationales Recht.

Da es sich bei der geschlossenen Unterbringung von Kindern und Jugendlichen um eine Freiheitsentziehung handelt, muß das Familiengericht nach § 1631b BGB dies auf Antrag der Personensorgeberechtigten genehmigen. Die Orientierung am Kindeswohl und der Genehmigungsvorbehalt durch das Familiengericht machen deutlich, daß die geschlossene Unterbringung als letzte Möglichkeit gewertet muß. Nur die akute Gefährdung des Kindeswohls kompensiert diesen Genehmigungsvorbehalt. Die familiengerichtliche Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

Wenn auch das Bundesverfassungsgericht zur Zulässigkeit von geschlossener Unterbringung noch kein Recht gesprochen hat, bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken an dieser Rechtspraxis. Ein im Auftrage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erstelltes Rechtsgutachten gelangte nämlich 1997 zu der Erkenntnis, daß der § 1631b BGB verfassungswidrig sei.

Mit dem § 42 III SGB VIII findet sich eine Vorschrift, die explizit freiheitsentziehende Maßnahmen behandelt. Es geht hierbei um eine Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, wenn deren Wohl gefährdet ist. Wohl meint hier eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes, des Jugendlichen oder Dritter. Bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen ist das Jugendamt verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen. Ohne Entscheidung des Familiengerichtes ist die Freiheitsentziehung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden. Bei einem Widerspruch durch die Eltern hat das Jugendamt das Familiengericht anzurufen oder die Inobhutnahme aufzuheben.

Rechtsgrundlagen für eine geschlossene Unterbringung stellen ferner die Unterbringungsgesetze der Länder dar. Sie regeln die Intervention, sobald eine schwere psychische Beeinträchtigung verbunden mit einer erheblichen Gefährdung für den Betroffenen oder die Allgemeinheit zu erkennen ist. Die Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der Art und dem Grade der Gefährdung stehen, die von dem Kranken ausgeht. Das Verfahren ist bundeseinheitlich in den §§ 70 ff. des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) geregelt.

Das Strafrecht setzt Schuldfähigkeit voraus. Gemäß § 19 StGB ist schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist. Jugendarrest gemäß §§ 16, 90 Jugendgerichts = gesetz (JGG) und Jugendstrafe nach §§ 17, 18, 91, 92 JGG heißen die freiheitsentziehenden Maßnahmen des Jugendstrafrechts. Gemäß § 71 JGG kann unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Haftbefehl erlassen werden kann, auch die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe angeordnet werden. Diese Maßnahme soll der weiteren Begehung von Straftaten entgegenwirken.

Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen verbietet zwar freiheitsentziehende Maßnahmen nicht ausdrücklich, stellt aber in Artikel 37 für die geschlossene Unterbringung entscheidende Regeln auf. Artikel 37 betont, daß der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz strikt zu beachten ist. Demzufolge ist jede Form des Freiheitsentzuges bei einem Kind bis 18 Jahren nur als ultima ratio zu verhängen. Das Kind ist seinem Entwicklungsstand entsprechend zu behandeln, seine Würde ist zu achten und darf unter keinen Umständen verletzt werden. Das Recht auf Anfechtung der stationären Maßnahme ist zu gewährleisten und ein Rechtsbeistand zu stellen.