Freiheitsentzug

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Freiheitsentzug liegt dann vor, wenn jemand durch Einsperren oder auf andere Weise (Hypnose) daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen. Ein F. liegt also nicht vor, wenn jemand zwar seinen Aufenthaltsort nicht verlassen darf, diese Situation aber auf einer freiwilligen Unterordnung unter die Regeln der Institution beruht (Kloster). Freilich gibt es Grenzfälle zwischen Verzicht und Entzug.

Freiheitsentzug kommt in verschiedenen rechtlichen Rahmungen vor, nämlich als Straftat, als Strafe und als Maßnahme der Gefahrenabwehr.

1. Freiheitsentzug als Straftat Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit einer Person durch eine andere Person wird in modernen Staaten meist als Straftat definiert ("Freiheitsberaubung"; Kidnapping; erpresserischer Menschenraub; Ausnahmen z.B.: elterliches Aufenthaltsbestimmungsrecht; civil arrst). 2. Freiheitsentzug als Strafe In den meisten Staaten ist Freiheitsentzug die wichtigste strafrechtliche Sanktion ("Freiheitsstrafe"). 3. Freiheitsentzug als Maßnahme Ordnungshaft (veraltet: Beugehaft) zur Erzwingung einer Aussage im Prozess. Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Polizeigewahrsam (als Sicherungsgewahrsam zur Unterbindung von Straftaten durch die in Gewahrsam genommene Person; als Schutzgewahrsam zum Schutz der Person vor Gefahren; als Durchsetzungsgewahrsam zur Durchsetzung einer Anordnung) Untersuchungshaft