Franz von Liszt: Unterschied zwischen den Versionen

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Franz von Liszt (1851-1919) war Strafrechtslehrer und Strafrechtsreformer sowie ein Vetter des Komponisten und Pianisten Franz von Liszt.
Franz von Liszt (* 2. März 1851; † 21. Juni 1919) war von 1898 bis 1917 Professor für Strafrecht und Völkerrecht an der Berliner Universität, Abgeordneter der Fortschrittlichen Volkspartei im Preußischen Abgeordnetenhaus und im Reichstag.
Inhaltsverzeichnis
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    * 1 Herkunft
    * 2 Karriere
    * 3 Strafrechtliches Werk
    * 4 Völkerrechtliches Werk
    * 5 Werke
    * 6 Siehe auch
    * 7 Einzelnachweise
    * 8 Weblinks
 
Herkunft [Bearbeiten]
 
Von Liszt wurde am 2. März 1851 in Wien geboren. Sein Vater Eduard von Liszt, der selbst Jurist war, hatte als Staatsbeamter eine glänzende Karriere bis an die Spitze der neugeschaffenen österreichischen Generalstaatsanwaltschaft zurückgelegt. Der berühmte Namensvetter Franz von Liszts, der Klaviervirtuose und Komponist Franz Liszt, war sein Cousin und fungierte auch als sein Taufpate. Da der Komponist bereits 1811 geboren wurde, gehörte er eher der Generation des Vaters, Eduard von Liszt, an.
 
Um die Herkunft der Familie Liszt ranken sich heroisierende Darstellungen legendärer Art. So wurden die Ahnen des Komponisten und Klaviervirtuosen, die auch die Ahnen des Juristen sind, im ungarischen Geschlecht des Reichsfreiherrn von Listy angesiedelt. Urkundlich nachgewiesen ist lediglich der Urgroßvater des Komponisten, Sebastian List, der Husarenoffizier war und aus Raijka in Westungarn stammte. Der österreichische erbliche Ritterstand wurde dem Komponisten Franz Liszt erst 1859 von Kaiser Franz Joseph I. in Anerkennung seiner Verdienste um Österreich verliehen. Als er die Niedere Weihen der katholischen Kirche empfing, ließ er 1865 den Titel auf seinen Onkel, den Vater des Juristen, übertragen.[1] Obwohl seine eigenen Rechte an dem Adelstitel dadurch nicht berührt wurden, verzichtete der Komponist später als Geistlicher in der Regel darauf, sie zu verwenden.
 
Karriere [Bearbeiten]
 
Von Liszt studierte ab 1869 in Wien, unter anderem bei Rudolf von Jhering, der ihn nachhaltig beeinflusste; später sollte er dessen Gedanken vom "Zweck im Recht" auf das Strafrecht übertragen. 1874 zum Dr. jur. promoviert, strebte Liszt zügig die wissenschaftliche Laufbahn an, die ihn nach seiner Habilitation 1876 in Graz an Lehrstühle nach Gießen, Marburg, Halle und schließlich 1898 am Zenit seiner Laufbahn an die größte Juristenfakultät des Reiches nach Berlin brachte. In den ersten 20 Jahren widmete er sich nahezu ausschließlich dem Strafrecht. So gründete er ab 1882 in Marburg das erste kriminalistische Seminar, die Kriminalpolitische Vereinigung und arbeitete weiter am Aufbau der Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft; er formte mithin seine sog. Marburger Schule.
 
Neben der Wissenschaft reizte ihn aber auch die praktische Politik. So engagierte er sich in Berlin seit etwa 1900 bei der Fortschrittlichen Volkspartei und wurde Mitglied der Stadtverordnetenversammlung von Charlottenburg, bis er 1908 in das preußische Abgeordnetenhaus und 1912 in der Deutschen Reichstag gewählt wurde. Dabei blieb er allerdings politisch eher ein Hinterbänkler und blieb stets ein Dorn im Auge der Ministerialbürokratie. Als liberaler Außenseiter mit Zivilcourage saß er zu sehr zwischen den Stühlen, so dass er in der etablierten Gesellschaft Preußens und des Reiches wenig Zustimmung fand. Er war somit sicher kein gewöhnlicher Professor seiner Zeit, gleichwohl ein arrivierter Großordinarius, ein German Mandarin (Fritz K. Ringer), ausgestattet mit den Insignien seiner Zunft, Orden und Geheimratstitel, und einer der letzten Vertreter des Typus des "politischen Professors".
 
Liszt starb am 21. Juni 1919 nach längerer Krankheit und hinterließ seine Frau Rudolfine und zwei Töchter, die beide unverheiratet geblieben sind. Dieser Zweig der Familie Liszts ist seither ausgestorben. Ein Nachlass ist nicht mehr vorhanden; immerhin aber befinden sich Teile seiner umfangreichen Institutsbibliothek in der Liszt-Bibliothek der Humboldt-Universität zu Berlin.
 
Strafrechtliches Werk [Bearbeiten]
 
Sein 1871 erschienenes Lehrbuch des deutschen Strafrechts, das bis 1932 insgesamt 26 Auflagen erreichte, stellte vom liberal-rechtsstaatlichen Modell ausgehend eine systematische Strafrechtsdogmatik dar. Ausgangspunkt der kriminalpolitischen Wirkungsgeschichte war das „Marburger Programm“ (Der Zweckgedanke im Strafrecht, 1882). Die Konzeption von Strafe und Strafrecht ausgehend von den Methoden und dem Wirtschaftsbegriff des Positivismus richtete sich gegen metaphysische Begründungen der Vergeltungsstrafe. Liszt wollte die bis dahin herrschenden Straftheorien Kants und Hegels überwinden. Er versuchte, die Straftat durch Erforschung der Ursachen des Verhaltens des Straftäters zu erklären. Seine Straftheorie war ausschließlich vom Zweckdenken beherrscht, d.h. der Strafvollzug diente nicht der Vergeltung (Karl Binding), sondern der zweckgerichteten Spezialprävention, weshalb Liszt als Vater der spezialpräventiven Straftheorie mit ihren Strafzwecken Sicherung, Besserung und Abschreckung gilt („Marburger Schule“).
 
Seine kriminalpolitischen Forderungen lauteten deshalb: Verbesserung der bestehenden gesellschaftlichen Verhältnisse und ein auf konkrete Resozialisierung des Täters ausgestalteter Strafvollzug. In diesem Sinne propagierte er eine Differenzierung der Spezialprävention nach Tätertypen:
 
    * Gelegenheitstäter sollten eine Bewährungsstrafe als Denkzettel erhalten,
    * verbesserliche Hangtäter eine (längere) Freiheitsstrafe, die von Maßnahmen der Resozialisierung begleitet sein sollte,
    * unverbesserliche Hangtäter sollten dauerhaft verwahrt werden.
 
1889 war er Mitbegründer der „Internationalen Kriminalistischen Vereinigung“. Seine kriminalpolitischen Gedanken fanden in den Strafrechtsreformen des 20. Jahrhunderts Berücksichtigung: Abschaffung kurzer Freiheitsstrafen, Strafaussetzung zur Bewährung, Maßregeln der Besserung und Sicherung, resozialisierender Strafvollzug, besondere Maßnahmen gegenüber dem jugendlichen Straftäter.
 
Völkerrechtliches Werk [Bearbeiten]
 
Weitgehend in Vergessenheit geraten ist jedoch, dass Liszt mit seinem zwischen 1898 und 1919 in elf Auflagen erschienene Lehrbuch des Völkerrechts mehr zur Verbreitung der Kenntnisse auf diesem Rechtsgebiet beigetragen hat als jedes vorher veröffentlichte Völkerrechtslehrbuch. Er fasste darin das Völkerrecht seiner Zeit zusammen und leistet Anregungen zur Staatengemeinschaft, zum Seekriegsrecht, zum Prisenrecht, zu den völkerrechtlichen Grundrechten sowie zum Auslieferungsrecht. Es gelang ihm darin, eine klassische, vom Souveränitätsdenken des 19. Jahrhunderts ausgehende Idee von der Staatenwelt zu artikulieren und ihr dennoch nicht verhaftet zu bleiben. Er befürwortete die Schaffung eines obligatorischen Schiedsgerichthofes, da er darin den ersten Schritt zu einer effektiven Integration der Staaten zu einem herrschaftlich organisierten Staatenverband sah. Zur nachhaltigen Sicherung des Friedens forderte Liszt eine intensivere Integration der Staatenwelt. Ausgehend von der Zusammenarbeit wirtschaftlich, kulturell und geografisch eng verbundener Staaten sah er ein „Völkerrecht der Staatengruppen“ entstehen. Bereits seit 1914 äußerte er sich zu den Fragen um die Gestaltung eines künftigen Völkerbundes (Liszt: „Völkerareopag“ ). Er forderte einen mit Gerichts- und Zwangsmacht ausgestatteten Völkerbund. Liszt dokumentiert mit seinem völkerrechtlichen Werk die Spannung zwischen klassischem und modernem Völkerrecht wie kaum ein anderer.
 
Werke [Bearbeiten]
 
    * Der Zweckgedanke im Strafrecht, Berlin 1882/83
    * Das deutsche Reichsstrafrecht, Berlin 1881
    * Das Strafrecht der Staaten Europas, Berlin 1884
    * Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 22. A., Berlin 1919
 
    * Das Völkerrecht. Systematisch dargestellt, 11. A., Berlin 1918
    * Das Wesen des völkerrechtlichen Staatenverbandes und der Internationale Prisenhof, in: Festgabe der Berliner juristischen Fakultät für Otto von Gierke zum Doktorjubiläum 21. August 1910, Bd. 3, Breslau 1910 (ND Frankfurt am Main 1969), S. 21 ff.
    * Ein mitteleuropäischer Staatenverband als nächstes Ziel der deutschen auswärtigen Politik, Leipzig 1914
    * Nibelungentreue, in: Österreichische Rundschau 42 (1915), S. 87 ff.
    * The Reconstruction of International Law, in: Pennsylvania Law Review 64 (1916), S. 765 ff.
    * Vom Staatenverband zur Völkergemeinschaft. Ein Beitrag zur Neuorientierung der Staatenpolitik und des Völkerrechts, München u. Berlin 1917
    * Gewaltfrieden oder Völkerbund. Ein Mahnwort in letzter Stunde, in: NZZ Nr. 1428 v. 27.10.1918, S. 1

Version vom 1. Oktober 2007, 01:39 Uhr

Franz von Liszt (* 2. März 1851; † 21. Juni 1919) war von 1898 bis 1917 Professor für Strafrecht und Völkerrecht an der Berliner Universität, Abgeordneter der Fortschrittlichen Volkspartei im Preußischen Abgeordnetenhaus und im Reichstag. Inhaltsverzeichnis [Verbergen]

   * 1 Herkunft
   * 2 Karriere
   * 3 Strafrechtliches Werk
   * 4 Völkerrechtliches Werk
   * 5 Werke
   * 6 Siehe auch
   * 7 Einzelnachweise
   * 8 Weblinks

Herkunft [Bearbeiten]

Von Liszt wurde am 2. März 1851 in Wien geboren. Sein Vater Eduard von Liszt, der selbst Jurist war, hatte als Staatsbeamter eine glänzende Karriere bis an die Spitze der neugeschaffenen österreichischen Generalstaatsanwaltschaft zurückgelegt. Der berühmte Namensvetter Franz von Liszts, der Klaviervirtuose und Komponist Franz Liszt, war sein Cousin und fungierte auch als sein Taufpate. Da der Komponist bereits 1811 geboren wurde, gehörte er eher der Generation des Vaters, Eduard von Liszt, an.

Um die Herkunft der Familie Liszt ranken sich heroisierende Darstellungen legendärer Art. So wurden die Ahnen des Komponisten und Klaviervirtuosen, die auch die Ahnen des Juristen sind, im ungarischen Geschlecht des Reichsfreiherrn von Listy angesiedelt. Urkundlich nachgewiesen ist lediglich der Urgroßvater des Komponisten, Sebastian List, der Husarenoffizier war und aus Raijka in Westungarn stammte. Der österreichische erbliche Ritterstand wurde dem Komponisten Franz Liszt erst 1859 von Kaiser Franz Joseph I. in Anerkennung seiner Verdienste um Österreich verliehen. Als er die Niedere Weihen der katholischen Kirche empfing, ließ er 1865 den Titel auf seinen Onkel, den Vater des Juristen, übertragen.[1] Obwohl seine eigenen Rechte an dem Adelstitel dadurch nicht berührt wurden, verzichtete der Komponist später als Geistlicher in der Regel darauf, sie zu verwenden.

Karriere [Bearbeiten]

Von Liszt studierte ab 1869 in Wien, unter anderem bei Rudolf von Jhering, der ihn nachhaltig beeinflusste; später sollte er dessen Gedanken vom "Zweck im Recht" auf das Strafrecht übertragen. 1874 zum Dr. jur. promoviert, strebte Liszt zügig die wissenschaftliche Laufbahn an, die ihn nach seiner Habilitation 1876 in Graz an Lehrstühle nach Gießen, Marburg, Halle und schließlich 1898 am Zenit seiner Laufbahn an die größte Juristenfakultät des Reiches nach Berlin brachte. In den ersten 20 Jahren widmete er sich nahezu ausschließlich dem Strafrecht. So gründete er ab 1882 in Marburg das erste kriminalistische Seminar, die Kriminalpolitische Vereinigung und arbeitete weiter am Aufbau der Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft; er formte mithin seine sog. Marburger Schule.

Neben der Wissenschaft reizte ihn aber auch die praktische Politik. So engagierte er sich in Berlin seit etwa 1900 bei der Fortschrittlichen Volkspartei und wurde Mitglied der Stadtverordnetenversammlung von Charlottenburg, bis er 1908 in das preußische Abgeordnetenhaus und 1912 in der Deutschen Reichstag gewählt wurde. Dabei blieb er allerdings politisch eher ein Hinterbänkler und blieb stets ein Dorn im Auge der Ministerialbürokratie. Als liberaler Außenseiter mit Zivilcourage saß er zu sehr zwischen den Stühlen, so dass er in der etablierten Gesellschaft Preußens und des Reiches wenig Zustimmung fand. Er war somit sicher kein gewöhnlicher Professor seiner Zeit, gleichwohl ein arrivierter Großordinarius, ein German Mandarin (Fritz K. Ringer), ausgestattet mit den Insignien seiner Zunft, Orden und Geheimratstitel, und einer der letzten Vertreter des Typus des "politischen Professors".

Liszt starb am 21. Juni 1919 nach längerer Krankheit und hinterließ seine Frau Rudolfine und zwei Töchter, die beide unverheiratet geblieben sind. Dieser Zweig der Familie Liszts ist seither ausgestorben. Ein Nachlass ist nicht mehr vorhanden; immerhin aber befinden sich Teile seiner umfangreichen Institutsbibliothek in der Liszt-Bibliothek der Humboldt-Universität zu Berlin.

Strafrechtliches Werk [Bearbeiten]

Sein 1871 erschienenes Lehrbuch des deutschen Strafrechts, das bis 1932 insgesamt 26 Auflagen erreichte, stellte vom liberal-rechtsstaatlichen Modell ausgehend eine systematische Strafrechtsdogmatik dar. Ausgangspunkt der kriminalpolitischen Wirkungsgeschichte war das „Marburger Programm“ (Der Zweckgedanke im Strafrecht, 1882). Die Konzeption von Strafe und Strafrecht ausgehend von den Methoden und dem Wirtschaftsbegriff des Positivismus richtete sich gegen metaphysische Begründungen der Vergeltungsstrafe. Liszt wollte die bis dahin herrschenden Straftheorien Kants und Hegels überwinden. Er versuchte, die Straftat durch Erforschung der Ursachen des Verhaltens des Straftäters zu erklären. Seine Straftheorie war ausschließlich vom Zweckdenken beherrscht, d.h. der Strafvollzug diente nicht der Vergeltung (Karl Binding), sondern der zweckgerichteten Spezialprävention, weshalb Liszt als Vater der spezialpräventiven Straftheorie mit ihren Strafzwecken Sicherung, Besserung und Abschreckung gilt („Marburger Schule“).

Seine kriminalpolitischen Forderungen lauteten deshalb: Verbesserung der bestehenden gesellschaftlichen Verhältnisse und ein auf konkrete Resozialisierung des Täters ausgestalteter Strafvollzug. In diesem Sinne propagierte er eine Differenzierung der Spezialprävention nach Tätertypen:

   * Gelegenheitstäter sollten eine Bewährungsstrafe als Denkzettel erhalten,
   * verbesserliche Hangtäter eine (längere) Freiheitsstrafe, die von Maßnahmen der Resozialisierung begleitet sein sollte,
   * unverbesserliche Hangtäter sollten dauerhaft verwahrt werden.

1889 war er Mitbegründer der „Internationalen Kriminalistischen Vereinigung“. Seine kriminalpolitischen Gedanken fanden in den Strafrechtsreformen des 20. Jahrhunderts Berücksichtigung: Abschaffung kurzer Freiheitsstrafen, Strafaussetzung zur Bewährung, Maßregeln der Besserung und Sicherung, resozialisierender Strafvollzug, besondere Maßnahmen gegenüber dem jugendlichen Straftäter.

Völkerrechtliches Werk [Bearbeiten]

Weitgehend in Vergessenheit geraten ist jedoch, dass Liszt mit seinem zwischen 1898 und 1919 in elf Auflagen erschienene Lehrbuch des Völkerrechts mehr zur Verbreitung der Kenntnisse auf diesem Rechtsgebiet beigetragen hat als jedes vorher veröffentlichte Völkerrechtslehrbuch. Er fasste darin das Völkerrecht seiner Zeit zusammen und leistet Anregungen zur Staatengemeinschaft, zum Seekriegsrecht, zum Prisenrecht, zu den völkerrechtlichen Grundrechten sowie zum Auslieferungsrecht. Es gelang ihm darin, eine klassische, vom Souveränitätsdenken des 19. Jahrhunderts ausgehende Idee von der Staatenwelt zu artikulieren und ihr dennoch nicht verhaftet zu bleiben. Er befürwortete die Schaffung eines obligatorischen Schiedsgerichthofes, da er darin den ersten Schritt zu einer effektiven Integration der Staaten zu einem herrschaftlich organisierten Staatenverband sah. Zur nachhaltigen Sicherung des Friedens forderte Liszt eine intensivere Integration der Staatenwelt. Ausgehend von der Zusammenarbeit wirtschaftlich, kulturell und geografisch eng verbundener Staaten sah er ein „Völkerrecht der Staatengruppen“ entstehen. Bereits seit 1914 äußerte er sich zu den Fragen um die Gestaltung eines künftigen Völkerbundes (Liszt: „Völkerareopag“ ). Er forderte einen mit Gerichts- und Zwangsmacht ausgestatteten Völkerbund. Liszt dokumentiert mit seinem völkerrechtlichen Werk die Spannung zwischen klassischem und modernem Völkerrecht wie kaum ein anderer.

Werke [Bearbeiten]

   * Der Zweckgedanke im Strafrecht, Berlin 1882/83
   * Das deutsche Reichsstrafrecht, Berlin 1881
   * Das Strafrecht der Staaten Europas, Berlin 1884
   * Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 22. A., Berlin 1919
   * Das Völkerrecht. Systematisch dargestellt, 11. A., Berlin 1918
   * Das Wesen des völkerrechtlichen Staatenverbandes und der Internationale Prisenhof, in: Festgabe der Berliner juristischen Fakultät für Otto von Gierke zum Doktorjubiläum 21. August 1910, Bd. 3, Breslau 1910 (ND Frankfurt am Main 1969), S. 21 ff.
   * Ein mitteleuropäischer Staatenverband als nächstes Ziel der deutschen auswärtigen Politik, Leipzig 1914
   * Nibelungentreue, in: Österreichische Rundschau 42 (1915), S. 87 ff.
   * The Reconstruction of International Law, in: Pennsylvania Law Review 64 (1916), S. 765 ff.
   * Vom Staatenverband zur Völkergemeinschaft. Ein Beitrag zur Neuorientierung der Staatenpolitik und des Völkerrechts, München u. Berlin 1917
   * Gewaltfrieden oder Völkerbund. Ein Mahnwort in letzter Stunde, in: NZZ Nr. 1428 v. 27.10.1918, S. 1