Feindstrafrecht

Der von Günther Jakobs 1985 in einem Aufsatz mit dem Titel Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen eingeführte Begriff des Feindstrafrechts bezeichnet ein Recht anderer Art welches der Gefahrenabwehr sowie Abschreckung dient, und bei dessen konsequenter Anwendung und Umsetzung die Exkludierung von bestimmten Individuen oder Gruppen aus dem als Gegenpol zu verstehenden Bürgerstrafrecht Voraussetzung wäre. Es bezeichnet daher eine Rechtsmaterie, in welcher dem Abweichler der Personen- und Bürgerstatus abgesprochen wird. Die Person des Täters kann damit zum Feind diminuiert werden, zur Unperson, mit dem Ziel, die von ihr ausgehende Gefahr zu bekämpfen - insbesondere mit physischem Zwang bis hin zum Krieg.

Die Debatte um und über ein sogenanntes Feindstrafrecht zieht seitdem nicht nur durch die Rechtsdogmatik und Rechtsphilosophie, sondern wird auch von der nationalen und internationalen Kriminologie rege befeuert.

Jakobs Lehre und Kritik

Jakobs setzt sich rechtsdogmatisch mit dem Phänomen des Feindstrafrechts auseinander, indem er die Illegitimität der Kriminalisierung von Vorfeldverhalten im Deutschen Strafgesetzbuch (StGB) bestimmt (Jakobs 1985: 752) und feststellt, dass dort Bestimmungen feindstrafrechtlicher Natur zu finden sind, welche eine Rechtsmaterie eigener Art bezeichnen und den Rechtsgüterschutz optimieren - im Gegenzug zum Bürgerstrafrecht, welches die Freiheitsphären der Bürger des Staates zur Grundlage hat (Jakobs 1985: 756). Diese Tendenzen sind dort verortet, wo materielle Vorbereitungen für eine Straftat kriminalisiert werden, noch während "das Vorbereitungsverhalten im Privatbereich vollzogen" (Jakobs 1985: 756f.) wird.

Dies ist in einem freiheitlichen Staat wie der Bundesrepublik Deutschland mit seinem Grundgesetz dem Sinn nach nicht zu legitimieren, existiert aber in der Praxis und verschleiert an nicht weniger Stellen den Übertritt über die Grenzen eines freiheitlichen Staates (Jakobs 1985: 784). Damit birgt es die Gefahr, dass wenn der Rechtsgüterschutz weitere Optimierung im StGB erfährt, der Täter zunehmend als Feind und mit abnehmenden Internbereich bzw. Privatheit definiert wird (Jakobs 1985: 751, 784). Er argumentiert weiter, dass auf diesem Weg [...] alles Strafrecht zum Feindstrafrecht wird, bis hin, dass vor einer Kriminalisierung von Gedanken kein Halt gemacht werden müsste (Jakobs 1985: 757, 778).

Um diesem Dilemma zu entgehen, bedarf es seiner Meinung nach einer Trennung zwischen des Täters als Rechtsgutfeind und des Täters als Bürger und zwar in der Form eines extra kodierten Feindstrafrechts, abgetrennt vom Bürgerstrafrecht. Dieses dann nur als ein ausnahmsweise geltendes Notstandsstrafrecht zu legitimierende Recht, würde dann dort seine Anwendung finden, wo Gefahr besteht, dass Normen, die für einen freiheitlichen Staat unverzichtbar sind, ihre Geltungskraft verlieren, wenn man mit der Repression wartet, bis der Täter aus seiner Privatheit heraustritt (Jakobs 1985: 753, 784).

Ist diese Sichtweise noch als rechtsdogmatische Kritik an der bestehenden Rechtsmaterie zu verstehen - wobei er eben kein Verfechter der Rechtsgutlehre (Greco 2010: 13; Aponte 2004: 133) ist, welche die Vorfeldkriminalisierung seiner Meinung nach ermöglicht - folgt er spätestens ab 1999/2000 einer eher affirmativen Sichtweise (Vormbaum 2009: VIII) auf die Möglichkeiten und die Notwendigkeiten eines Feindstrafrechtes. Sein 2000 erschienener Kommentar zu einer Tagung in Berlin an der Akademie der Wissenschaft konkretisiert dann diesen Ansatz drastisch, bis dahin, dass es zu einem Feindstrafrecht keine heute ersichtliche Alternative mehr geben könnte (Jakobs 2000: 53).

In seinem 2004 erschienen Aufsatz Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht leitet er rechtsphilosopisch unter Zurückgriff auf die Philosophen T. Hobbes und I. Kant die tradierte Notwendigkeit eines Bürgerstrafrechtes - abgetrennt vom Feindstrafrecht - her, gegen die nicht beharrlich und prinzipiell delinquierende Person bzw. eben gegen den prinzipiellen Abweichler (Jakobs 2004: 97).

Das Verbrechen folgt bei Jakobs aus dem Bruch einer Norm, welche in eine praktizierte Ordnung, dem Staat, der Gesellschaft, ihre Gültigkeit besitzt. Solange dem Verbrecher dabei ein generell personales Verhalten unterstellt werden kann, verliert er nicht seinen Personenstatus, bleibt also Bürger. Derjenige aber, der die bestehende Rechtsordnung prinzipiell leugnet, verliert diesen Status, wird als Feind behandelt (Jakobs 2004: 98f.) und zur Unperson (Jakobs 2000: 53) erklärt. Die Reaktion auf die Tat (Normbruch) transformiert oder verkürzt sich somit zu einer Reaktion gegen einen Feind, ohne ein kommunikatives Element der Strafe (Jakobs 2000: 50).

Der Bruch einer Norm mit ihren externalen Folgen (Bürgerstrafrecht) ist dann nicht notwendig um einen Feind zu stellen, sondern wird mit dem Anspruch des Bürgers auf Sicherheit legitimiert (Feindstrafrecht). Sicherheit ist hierbei ein Rechtsgut (Jakobs 2004: 106), wobei Jakobs den argumentativen Kreis schließt: Wer dem Bürgerstrafrecht seine rechtsstaatliche Eigenschaften - Bändigung der Affekte; Reaktion nur auf externalisierte Taten, nicht auf bloße Vorbereitungen, Achtung der Personalität des Verbrechers im Strafverfahren u.a.m. -, wer ihm also diese Eigenschaften nicht nehmen will, sollte das was man gegen Terroristen tun muß, wenn man nicht untergehen will, anders nennen, eben Feindstrafrecht, gebändigten Krieg (Jakobs 2004: 101).

In seinen Mitteln des gebändigten Krieges, also zur Behandlung des aus dem Personenstatus Exkludierten, wäre der Staat in soweit frei, dass er lediglich Rechte des Eigentums einräumt und in seinem Zwang so zurückhaltend agiert, dass ein späterer Friedensschluss noch möglich sein könnte (Jakobs 2004: 97). Dies bedeutet bei ihm, dass die Einführung eines Feindstrafrechtes nicht heißen kann, nunmehr sei '"alles'" erlaubt und dass man über das Erforderliche hinausgehen dürfe (Jakobs 2000: 137).

Kennzeichen des Feindstrafrechtes im Sinne Jakobs

  1. Vorverlegung der Strafbarkeit bzw. Wendung des Blicks von der geschehenen auf eine kommende Tat.
  2. Keine der Vorverlagerung proportionale Reduktion der Strafe bzw. Beibehaltung des Strafmaßes trotz Vorverlagerung.
  3. Übergang von der Strafrechtsgesetzgebung zur Bekämpfungsgesetzgebung.
  4. Abbau prozessualer Garantien (Sinn 2009: 223; Morquet 2009: 49ff.).

Belege zu einem Feindstrafrecht im Sinne Jakobs

Grundsätzlich verortet Jakobs zahlreiche problematische Vorschriften im StGB (Jakobs 1985: 773). Die Bedeutensten sind die pönalisierten Vorbereitungshandlungen im Privatbereich, wie § 30 StGB und die §§ 129, 129a, 267 Fall 1 StGB (Vormbaum 2009: VIX) und Teile der Betäubungsmittelgesetzgebung (BtMG), wie die §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 31 Abs.1 Nr.1 BtMG (Jakobs 1985: 753) sowie die Untersuchungshaft (Jakobs 2004: 102) nach der Strafprozessordnung (StPO). Weiter, die Tendenz dazu ab dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts, in welchem die Anhebung der Straftatbestände bei sexuellem Missbrauch festgehalten sind sowie die Ausdehnung der Sicherungsverwahrung, auch auf Heranwachsende und Jugendliche (Hörnle 2009: 92, 94f.) sowie des von ihm gesehenen Übergangs von der Strafrechtsgesetzgebung zu einer Bekämpfungsgesetzgebung, wobei etwa Wirtschaftskriminalität, Terrorismus oder die Organisierte Kriminalität eingeschlossen sind (Aponte 2004: 131).

Kritik und Positionen zum Feindstrafrecht nach Jakobs

Eine Kritik an seiner Lehre des extra kodierten Feindstrafrechtes zur Abwehr von Gefahren und Beschädigungen von Rechtsgütern und zu erwartenden Normbrüchen lässt Jakobs nur insoweit zu, dass er sich gegen eine angenommene Verteufelung dessen verwahrt: Denn damit sei das Problem, wie man mit den Individuen umgehen soll, die sich nicht unter eine bürgerliche Verfassung zwingen lassen, nicht zu lösen (Jakobs 2004: 103; Vormbaum 2009: VII).

Die Kritik des wissenschaftlichen Diskurses erstreckt sich dabei von seiner Haltung, welche aus einer Doppeldeutigkeit der von Jakobs formulierten Ansichten (Aponte 2004: 129ff.) resultiert, über den Vorwurf, dass ein Tabubruch wie die Diminuierung von Bürgern zu Feinden und Unpersonen in der wissenschaftlichen Arbeit auch Steilvorlage für einen aufkommenden Unrechtsstaat (Eser 2000: 137) sei, bis hin, dass es sich nicht um ein Recht im eigentlichen Sinn handeln kann, sondern um eine Demonstration von Macht (Albrecht 2006: 117).

Zusammenfassend wird die Lehre des Feindstrafrechts nach Jakobs von einem Großteil des nationalen wie internationalen wissenschaftlich-rechtsphilosophischen Diskurses aus den folgenden Gründen kritisiert oder abgelehnt:

  • die martialische Terminologie
  • die Unschärfe des Feind-Begriffs
  • die deskriptive und präskriptive Ebene seiner Lehre
  • die ihm unterstellte affirmative Haltung ohne konkrete Distanzierung
  • die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz und unantastbarer Werte (Vormbaum 2009: XXVIII)

Fürsprecher eines Feindstrafrechtes sind dennoch auch im aktuellen Diskurs zu finden. So gibt es die Positionen, dass dem Sinn nach feindstrafrechtliche Regelungen sogar noch verstärkt im Deutschen Strafrecht Einzug finden müssten, wie der Einsatz von Brechmitteln oder der weitere Abbau von prozessualen Garantien in der StPO (Lesch 2001: 189ff. zitiert nach Morquet 2009: 74f.), um den Rechtsgüterschutz sicherzustellen oder die Feststellung erhoben wird, dass gegenüber Bürgern muss Folter verboten bleiben, wobei unklar bleibt, was dann für Feinde gelten soll (Pawlik FAZ 2003 Nr. 51 zitiert nach Morquet 2009: 76f.).

Der erweiterte Begriff des "Feindstrafrechtes"

Der wissenschaftliche Diskurs bleibt bei aller Kritik an Jakobs aber dennoch uneinig, ob sich nicht doch oder schon in wieweit, ein "Feindstrafrecht" oder Tendenzen dessen, spätestens mit den Anschlägen des 11. Septembers in den USA Einzug in deutschen oder auch in anderen nationalen sowie internationalen Rechtsmaterien finden lassen (Aponte 2004: 135). Eine Begründung dafür, dass sich die Kritik an einem Feindstrafrecht derart an ihm kristallisiert, liegt unter Umständen nicht nur an den bereits genannten Gründen, sondern vielleicht auch darin, dass das Verständnis des Feindstrafrechtes von eindeutigen Kampf-Regelungen bis hin zu alltäglichem Recht reicht (Asholt 2011: 184f.). Legt man die oben genannten mehrheitlich anerkannten Merkmale für die Bestimmung eines Feindstrafrechtes (Azofeifa 2011: V) zugrunde, erkennt man zumindest im geltenden Deutschen Strafrecht einen Übergang zu einer Bekämpfung immer stärker personalisierter und aus der Hauptgesellschaft ausgeschlossener Gruppen [, wie beispielhaft die Gruppen der] Terroristen oder der jugendlichen Intensivtäter (Asholt 2011: 185).

Damit wird zunehmend ein eher weiter Feindstrafrechtsbegriff verortet, eine Tendenz, zu verstehen als ein Bekämpfungsstrafrecht, wobei dieses [...] ein deutliches Kennzeichen und ein Merkmal des modernen Strafrechts darstellt (Arnold 2006: 304). Dabei wird allgemein die jüngere Gesetzgebung einiger europäischer Staaten schon treffend mit dem Begriff des Feindstrafrechtes beschrieben (Melia 2009: 10). Die Debatte um das Feindstrafrecht lässt sich dabei nicht führen, ohne internationale Entwicklungen respektive Entwicklungen im ausländischen Recht zu berücksichtigen. Dies zeigen auch die Beispiele aus Übersee wie aus Nord-, Zentral- und Südamerika sowie der Karibik (Azofeifa 2011: 329) oder die Entwicklungen in den USA (Singelnstein/Stolle 2012: 113f.) oder die Frage nach dem Feindstrafrecht im Islam (Thiée 2006). Konkrete internationale Beispiele liefern das Notstandsstrafrecht in Kolumbien zur Bekämpfung der Drogenkriminalität sowie das amerikanischen Gefängnis Guantánamo für den Kampf gegen den Terrorismus. Einigkeit herrscht, was die internationale Rechtsentwicklung betrifft, zum Betätigungsfeld eines möglichen "Feindstrafrechtes": Die Gesetzgebung beim Kampf gegen den Terrorismus, die organisierte Kriminalität (Arnold 2006: 310) und die Drogenkriminalität.

Kriminologische Relevanz und Ausblick

Betrachtet man das Feindstrafrecht aus strafrechtssoziologischer Perspektive steht ihm das moderne Strafrecht von seinem Präventionsgedanken geleitet, als flexibles Instrument der Krisenintervention und dem prima ratio Prinzip vor.

Die zu sehenden Tendenzen, dass bestimmte Sachverhalte und Personen aus dessen Garantien ausgegrenzt werden und somit einer Entrechtung ausgesetzt sind und immer mehr Möglichkeiten der Ermittlung und Verfolgung, von vorerst für schwere Straftaten bestimmt, auch für leichte Kriminalität eingesetzt werden (Singelnstein/ Stolle 2006: 106, 107) bzw. auch ganz neue Formen der Kontrolle fest[zu]stellen [sind], die nicht vorrangig Bedrohung erkennen, sondern unmittelbar für Sicherheit sorgen sollen (Singelnstein/Stolle 2012: S. 79), also einem Risikostrafrecht entspringen, lässt auch die Entwicklung hin zu einem Feindstrafrecht in Deutschland oder Europa denkbar werden.

Das moderne, präventive Strafrecht entwickelt sich zu einem Gefahrenabwehrrecht. Dieser Trend ist stabil; er antwortet auf normative Desorientierung, Verbrechensfurcht und Kontrollbedürfnisse einer Risikogesellschaft. Es kommt jetzt darauf an, diesen Trend ernst zu nehmen und über ein rechtsstaatliches Sicherheitsstrafrecht nachzudenken. Ob die Antwort darauf in dem Bemühen der Bewahrung der grundlegenden Traditionen des Strafrechts zu finden ist: den Bezug auf die Person, die Angemessenheit einer Antwort auf Unrecht und Schuld, die Ziele von Schutz und Schonung und in diesem Rahmen [...] Sicherheit durch Strafrecht herstellbar ist (Hassemer 2006: 143) ist eine Sicht.

Doch begreift man das Feindstrafrecht in einem erweiterten Kontext, siedelt es sich in der zeitlich-gesellschaftlichen Verortung einer Spätmoderne respektive Postmoderne an, welche sich im politischen System des Neokonservatismus finden lässt. Dies flankiert durch einen expressiven Denkstil, in welchem die Kriminalpolitik das punitive Ziel der Exklusion, Unschädlichmachung oder Vergeltung des Feindes besitzt. Dabei ist dieser nicht besserungsfähig und es könnte per se jedermann sein, eben nach Stimmung der Lage (Asholt 2011: 183) - dabei wären die noch zu gebrauchenden "milderen" Machtmittel: Kontrolle, harte Strafen und Inhaftierung (Schlepper 2013: Vorlesung WBMA Kriminologie HH). Diese "criminology of the other" (Garland 2001), welche das Rechtsgut der Sicherheit als oberste Priorität ansieht (Garland 2008: 345) wäre dann als Strukturtypus einer Gesellschaft anzusehen, in der die Würde des Menschen wohl kein unantastbares Rechtsgut mehr wäre und die Soziale Kontrolle "regiert".

Weblinks und Literatur

  • Albrecht, P. A. Krieg gegen den Terror - Konsequenzen für ein rechtsstaatliches Strafrecht In: Bitte bewahren Sie Ruhe: Leben im Feindstrafrecht. Vereinigung Berliner Strafverteidiger, 2006, S. 117 bis 130.
  • Aponte, A. Krieg und Feindstrafrecht - Überlegungen zum "effizienten" Feindstrafrecht anhand der Situation in Kolumbien In: Rechtsvergleichende Untersuchungen zur gesamten Strafrechtswissenschaft. Band 28, 3.Folge, Nomos Verlag, 2004.
  • Azofeifa, K.V. Die Rezeption des "Feindstrafrechts" in Lateinamerika Dissertation Hamburg 2011.
  • Asholt, M. Die Debatte über das "Feindstrafrecht" in Deutschland In: Zeitschrift für Internationale Rechtsdogmatik Ausgabe 4, 2011, S. 180 bis 192.
  • Cancio Meliá, Manuel (2009) Feindstrafrecht: Kriminalpolitischer Kontext und theoretischer Begriff, in: Vormbaum 2009: 1-10
  • Eser, A. Schlussbetrachtungen In: Die deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende - Rückbesinnung und Ausblick. Hrsg. v. Eser/Hassemer/Burkhardt, C-H Beckverlag, 2000.
  • Greco, L. Feindstrafrecht In: Studien zum Strafrecht. Band 47, Nomos Verlag, 2010.
  • Garland, D. The Culture of Control - Crime and Social Order in Contemporary Society University of Chicago Press, 2002.
  • Garland, D. Kultur der Kontrolle - Verbrechensbekämpfung und soziale Ordnung in der Gegenwart. Autor Günther, K., Campus Verlag, 2008.
  • Hörnle, T. Deskriptive und normative Dimensionen des Begriffs "Feindstrafrecht" In: Kritik des Feindstrafrechts. Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen. Band 9, Hrsg. Vormbaum/Asholt, LIT Verlag, 2009.
  • Jakobs, G. Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft. Nummer 97, Heft 4, 1985, S. 751 bis 785.
  • Jakobs, G. Kommentar In: Die deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende - Rückbesinnung und Ausblick. Hrsg. v. Eser/Hassemer/Burkhardt, Beck Verlag, München 2000, S. 47-56.
  • Jakobs, G. Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht In: Ritsumeikan Law Review. Nummer 21, 2004, S.93 bis 107 und In: Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht Heft 3, 2004, S.88 bis 95.
  • Lesch, H.H. Strafprozessrecht, 2. Auflage, Neuwied und Kriftel, 2001.
  • Melia, M.C. Kriminalpolitischer Kontext und theoretischer Begriff In: Kritik des Feindstrafrechts. Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen. Band 9, Hrsg. Vormbaum/Asholt, LIT Verlag, 2009.
  • Meier, H. (2006) Plädoyer für Rechtsgleichheit, Deutschlandfunk
  • Morquet, G.L. Feindstrafrecht - Eine kritische Analyse In: Strafrechtliche Abhandlungen. Band 204, Duncker&Humblot Verlag, 2009.
  • Singelnstein, T., Stolle P. Die Sicherheitsgesellschaft - Soziale Kontrolle im 21. Jahrhundert. 2. Auflage, VS Verlag für Sozialwissenschaften, 2008.
  • Singelnstein, T., Stolle P. Die Sicherheitsgesellschaft - Soziale Kontrolle im 21. Jahrhundert. 3. Auflage, VS Verlag für Sozialwissenschaften, 2012.
  • Sinn, A. Moderne Verbrechensverfolgung - Auf dem Weg zu einem Feindstrafrecht? In: Kritik des Feindstrafrechts. Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen. Band 9, Hrsg. Vormbaum/Asholt, LIT Verlag, 2009.
  • Vormbaum, T. Einleitung: Das Feindstrafrecht und seine Kritik In: Kritik des Feindstrafrechts. Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen. Band 9, Hrsg. Vormbaum/Asholt, LIT Verlag, 2009.