Erich Emminger

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Die sog. Emminger-Verordnungen von 1924 gingen auf das Ermächtigungsgesetz vom 08.12.1923 zurückgingen, das das Regieren auf dem Verordnungswege unter Umgehung des Parlaments gestattete, soweit die Maßnahmen im Hinblick auf die Not von Volk und Reich erforderlich waren.

Die "Verordnung über Gerichtsverfassung und Strafrechtspflege vom 4. Januar 1924" (RGBl. I 15ff.) des kurzzeitigen Justizministers Erich Emminger (30.11.23-15.4.24) bewirkte eine der tiefgreifendsten Umgestaltungen des Kriminalwesens, indem es nicht nur das Schwurgericht alter Form mit seiner Trennung von Richter- und Geschworenenbank sowie von Straf- und Schuldfrage abschaffte und an dessen Stelle die einheitliche Richterbank aus drei Berufsrichtern und sechs Geschworenen setzte, sondern der Staatsanwaltschaft auch die Verfolgung geringfügiger Übertretungen untersagte, soweit das öffentliche Interesse nicht dagegenstand.

In einem regulären parlamentarischen Verfahren hätte eine solche partielle de facto Entkriminalisierung es wohl sehr viel schwerer gehabt. Wie überhaupt die Aufhebung von Strafgesetzen per ordre de mufti bzw. durch einen deus ex machina manchmal etwas Befreiendes anhaften kann. Man denke an die simultane Aufhebung gleich mehrerer Bestimmungen des deutschen Strafrechts - z.B. §§ 2, 2b, 134b, 226b RStGB - durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 vom 30.1.1946.