Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches (1922): Unterschied zwischen den Versionen
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Der '''Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches''' (1922) ist auch unter den Bezeichnungen E 1922 bzw. "Entwurf Radbruch" bekannt geworden. Letzteren Namen verdankt er seinem Urheber, dem damaligen Reichsjustizminister [[Gustav Radbruch]] (1878-1949), der mehr oder weniger als alleiniger Autor des Entwurfs gilt. | Der '''Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches''' (1922) ist auch unter den Bezeichnungen E 1922 bzw. "Entwurf Radbruch" bekannt geworden. Letzteren Namen verdankt er seinem Urheber, dem damaligen Reichsjustizminister [[Gustav Radbruch]] (1878-1949), der mehr oder weniger als alleiniger Autor des Entwurfs gilt. | ||
Obwohl niemals über den Status einer Kabinettsvorlage hinausgelangt, erreichte der Entwurf dennoch einen relativ hohen Bekanntheitsgrad. Dies verdankt sich einigen relativ "modernen" Besonderheiten des E 1922 - insbesondere auch der vorgesehenen Abschaffung der Zuchthaus- und Todesstrafe - die in den Folgeentwürfen (E 1925, E 1927) wieder gestrichen worden waren. | Obwohl niemals über den Status einer Kabinettsvorlage hinausgelangt, erreichte der Entwurf dennoch einen relativ hohen Bekanntheitsgrad. Dies verdankt sich einigen relativ "modernen" Besonderheiten des E 1922 - insbesondere auch der vorgesehenen Abschaffung der [[Zuchthaus]]- und [[Todesstrafe]] - die in den Folgeentwürfen (E 1925, E 1927) wieder gestrichen worden waren. |
Aktuelle Version vom 23. April 2010, 10:46 Uhr
Der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches (1922) ist auch unter den Bezeichnungen E 1922 bzw. "Entwurf Radbruch" bekannt geworden. Letzteren Namen verdankt er seinem Urheber, dem damaligen Reichsjustizminister Gustav Radbruch (1878-1949), der mehr oder weniger als alleiniger Autor des Entwurfs gilt.
Obwohl niemals über den Status einer Kabinettsvorlage hinausgelangt, erreichte der Entwurf dennoch einen relativ hohen Bekanntheitsgrad. Dies verdankt sich einigen relativ "modernen" Besonderheiten des E 1922 - insbesondere auch der vorgesehenen Abschaffung der Zuchthaus- und Todesstrafe - die in den Folgeentwürfen (E 1925, E 1927) wieder gestrichen worden waren.