Edmund Mezger

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Edmund Mezger (* 15. Oktober 1883 in Basel; † 24. März 1962 in Göppingen) war ein deutscher Strafrechtler und Kriminologe. Von der Zeit der Weimarer Republik bis in die Zeit nach dem 2. Weltkrieg hinein leistete er wichtige Beiträge zur Strafrechtsdogmatik − hier insbesondere in der Tatbestandslehre, den subjektiven Unrechtselementen und zum Schuldbegriff. Während der Herrschaft des Nationalsozialismus war er neben Franz Exner einer der prominentesten juristischen Vertreter der deutschsprachigen Kriminologie.

Leben und berufliche Tätigkeit

Edmund Mezger wurde am 15. Oktober 1883 als Sohn des Kaufmanns Ernst Mezger (1851-1899) und Julie Wilhelmine Pauline Mezger (geb. Gabler) in Basel geboren. Die Mezgers waren eine ursprünglich württembergische Familie und überzeugte Protestanten.
Aus seiner Familie stammen zwei bedeutsame Juristen, der Tübinger Prof. Johann Harpprecht (1560-1639) und der Staatsrechtslehrer und württembergische Landschaftskonsulent Johann Julius Moser (1701-1785).

Mezger besuchte bis 1900 das humanistische Gymnasium in Basel und später das humanistische Gymnasium in Esslingen am Neckar, wo er 1902 die Reifeprüfung ablegte. Er studierte an den Universitäten Tübingen, Berlin und Leipzig und legte 1906 und 1910 die beiden juristischen Prüfungen ab.
Danach unternahm er mit Unterstützung des württembergischen Staates eine Studienreise nach Paris. Von April 1910 bis März 1913 war er als Rechtsanwalt tätig. Anschließend arbeitete er als Richter und Staatsanwalt, ab 1915 als Ministerialsekretär im Justizministerium in Stuttgart. Nach seiner Habilitation war er seit 1918 als Privatdozent und später als Professor tätig.

Im August 1916 heiratete er Emma Maria Rümmelin. Seine drei Kinder wurden 1918, 1921 und 1925 geboren. Der älteste Sohn Kurt fiel im zweiten Weltkrieg in Russland.

Mezger verstarb am 24. März 1962 in Göppingen.

Seine wissenschaftliche Karriere

1908 promovierte Mezger bei Ernst Beling zu dem Thema „Prozessual-materielle Doppelrelevanz einer Tatsache im zivilprozessualischen Erkenntnisverfahren.“
Seine Habilitation in Strafrecht, Prozessrecht und Rechtsphilosophie erfolgte 1918 bei Ernst Beling an der Universität in Tübingen zu dem Thema „Der psychiatrische Sachverständige im Prozess“.

Danach war er als Privatdozent und ab 1922 als außerordentlicher Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht und internationales Recht an der Universität in Tübingen tätig.
Am 14. Dezember 1925 wurde Mezger als ordentlicher Professor der Rechte in Marburg auf die Weimarer Verfassung vereidigt. Er lehrte Strafrecht, Strafprozessrecht, Zivilprozessrecht und später auch Konkursrecht an der Universität Marburg.

Er zeigte sich sehr interessiert an Studien- und Vortragsreisen. Beispielsweise hielt er 1930 Gastvorlesungen an der juristischen Fakultät der Universität in Uppsala (Schweden). Mezger erlangte besonders durch die erste Auflage seines Lehrbuchs aus dem Jahre 1931 an Bekanntheit, das sich zu einem Standardwerk der Strafrechtslehre entwickeln sollte, sowie für sein Interesse für die Grenzbereiche zwischen Strafrechtswissenschaft und angrenzenden Wissenschaftsfeldern, wie z.B. der Psychologie, Psychiatrie und Philosophie.

1932 wechselte er an die Ludwig-Maximilian-Universität München und lehrte dort Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie und ab 1942 auch Kriminologie.
Dort hielt er seine oft fachübergreifenden Vorlesungen gemeinsam mit Psychologen, Psychiatern und Ärzten ab, um das interdisziplinäre Wissen der Studenten zu steigern und Vertiefungen juristischer Einsichten zu erreichen. Er erhielt daraufhin den Titel eines Dr. med. honoris causa. [1]
Wahrscheinlich in München lernte Mezger dann seinen Kollegen Franz Exner kennen, mit dem er in der Folgezeit ein intensives Arbeitsbündnis gründete.

Spätere Rufe nach Berlin und Leipzig schlug er aus.

1944 wurde er Dekan an der juristischen Fakultät in München.
Am 22. November 1944 erhielt er zusätzlich einen Lehrauftrag in der philosophischen Fakultät, wobei Fragen der Psychologie, Logik und Ethik behandelt werden sollten.

Die Zeit des Nationalsozialismus

Tätigkeit und Wirken

Nur wenige Monate nach Mezgers Wechsel nach München wurde Adolf Hitler zum Reichskanzler ernannt und Mezger wurde Zeuge der „Säuberung“ der deutschen Universitäten unter dem Gesichtspunkt der Rassenzugehörigkeit der Eltern und Großeltern der Wissenschaftler, ihrer Verbindung zu „rassisch minderwertigen Kollegen“ und ihrer Anschauung.

Seit 1933 stellte er sich in den Dienst des neuen Regimes. Als Mitglied der Strafrechtsreformkommission beschäftigte er sich u.a. mit der Ausarbeitung neuer Gesetze, wie dem Gewohnheitsverbrechergesetz und der Analogienovelle. Er passt sich den neuen Einstellungen und Umständen an.

Er begründete ein Programm, das darauf gerichtet war “zu beweisen, dass der einzige Ursprung des Strafrechts und die einzige Basis dieser Dogmatik nichts anderes sein könnten als der „Führerwille“. So sagte er z.B. in seinem Aufsatz aus dem Jahre 1936 über ‚Die materielle Rechtswidrigkeit im kommenden Strafrecht’ (in ZStW 55, 1936, S. 1 ff.), dass die deutsche nationalsozialistische Partei

‚als Instrument in der Hand des Führers zur Gestaltung und Formung des deutschen politischen Wollens besonders berufen [ist]. Ihr ist die bewusste Bildung der ‘gesunden Volksanschauung‘ als eine besondere Aufgabe übertragen, und insofern ist sie allerdings entscheidend mit daran beteiligt zu bestimmen, was materielle Rechtswidrigkeit ist’.

Und daraus zog er logischerweise auch die Konsequenz für die Einstellung des Richters:

‚Kein Richter der Zukunft kann sich auf den Wortlaut des Gesetzes berufen, um damit im Blick auf die gesunde Volksanschauung unvernünftige Ergebnisse zu rechtfertigen’.

Das war nichts anderes als die Konsequenz der Zulassung des Analogieschlusses im Strafrecht, wonach nicht mehr nur das Delikt strafbar war, was das Gesetz als solches definierte, sondern auch alles, was der grundlegenden Idee der Strafgesetzgebung und dem gesunden Volksempfinden zufolge Strafe verdiente.“ (Muñoz Conde, Francisco (2007b) S.9)

Mezger betonte, dass die legislativen Normen zuungunsten des Angeklagten ausgelegt werden müssten, wenn politische Gründe oder der Führerwille es so erforderten.

Er zeigte seine nationalsozialistische Ideologie u.a. durch seine Auffassung, dass die Funktion der Strafe auch in der „der Ausmerzung volks- und rassenschädlicher Teile der Bevölkerung“ bestehe, oder wenn er „rassenhygienische Maßnahmen zur Ausrottung krimineller Stämme“ vorschlug.

„Gleichermaßen modifizierte er seine Theorie des Irrtums, bekannt als ‚Vorsatztheorie’, und benutzte den von ihm in der Nazizeit entwickelten Begriff der ‚Lebensführungsschuld’, um die schwerere Strafe der vorsätzlichen Straftat auf Fälle von ‚Rechtsfahrlässigkeit’ auszuweiten. Danach waren auch solche Personen mit der Vorsatzstrafe zu sanktionieren, die wegen ihrer unzureichenden Kenntnis juristischer Gemeinschaftswerte bei Ausführung der Straftat keine genaue und greifbare Vorstellung vom verbotenen Charakter ihres Tuns hatten.“ (Muñoz Conde, Francisco (2007b) S.10). Als Beispiele nannte er in seinem Beitrag ‚Rechtsirrtum und Rechtsblindheit’ in der Festschrift für Kohlrausch, 1944, S. 180 f.: Homosexualität, Abtreibung und „Rassenschande“, die er als „crima odiosa“ bezeichnete und die, wenn sie „unter Ausnutzung der Kriegsverhältnisse“ begangen wurden, mit der Todesstrafe (Vorsatzstrafe) bestraft werden sollten.

Gemeinsam mit Franz Exner, wirkte Mezger an dem Entwurf eines „Gesetzes über die Behandlung der Gemeinschaftsfremden“ mit.

Es handelte sich dabei um ein Gesetz, das sicherstellen sollte, dass „Gemeinschaftsfremde, die durch ihr Verhalten die Volksgemeinschaft schädigen, ihr als nützliche Glieder eingeordnet oder an einer weiteren Schädigung der Volksgemeinschaft gehindert werden.“

Als Gemeinschaftsfremde galten:

  1. die Versager: Menschen, die nach ihrer Persönlichkeit und Lebensführung, insbesondere infolge von außergewöhnlichen Defekten des Intellekts oder des Charakters, erkennen lassen, dass sie nicht imstande sind, aus eigener Kraft den Mindestanforderungen der Volksgemeinschaft zu genügen.
  2. die Gruppe der Arbeitsscheuen und Liederlichen: Menschen, die ein nichtsnutzes, unwirtschaftliches oder ungeordnetes Lebens führen und andere oder die Allgemeinheit damit belasten oder einen Hang zum Betteln, zu Arbeitsbummelei, Diebereien, Betrügereien oder anderen kleinen Straftaten an den Tag legen.
  3. die Verbrechergruppe: Menschen, die nach ihrer Persönlichkeit und Lebensführung erkennen lassen, dass ihre Sinnesart auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist.

Strafrechtliche Maßnahmen sollten sein:Gefängnis oder Zuchthaus von unbestimmter Dauer, für Unverbesserliche die Einweisung in ein Konzentrationslager, die Todesstrafe, die Entmannung von Sittlichkeitsverbrechern (dazu gehörten auch Homosexuelle), Unfruchtbarmachung, wenn unerwünschter Nachwuchs zu erwarten ist. (Muñoz Conde, Francisco (2007a) S. 47-53)

Ab 1. Oktober 1934 wurde er mit der kommissarischen Wahrung der Geschäfte eines Gaufachberaters in der Reichsfachgruppe Hochschullehrer beim OLG München betraut, ab 1. Dezember 1935 wurde er Fachberater der Hochschullehrer im Gau München-Oberbayern. Im gleichen Jahr wurde er Mitglied der NS-Wohlfahrt und des Reichsluftschutzbundes.

Weltweite Beachtung fand der I. Internationale Kongress für Kriminologie in Rom vom 3.-8. Oktober 1938. Mezger gehörte als Vizepräsident der kriminalbiologischen Gesellschaft und Mitglied der Akademie für deutsches Recht zu der deutschen Delegation und wurde im März 1938 mit den gesamten Vorbereitungen für die deutsche Teilnahme beauftragt.

Mezger war national wie auch international ein angesehener Jurist, der allein im Jahre 1942 Vortragreisen nach Kroatien, Frankreich, Belgien und in die Slowakei unternahm.

Besuch im Konzentrationslager Dachau

1944 besuchte Mezger das KZ Dachau in der Absicht, sich „gewisse Menschentypen“ anzusehen.

Am 22. März 1933 wurde das Konzentrationslager Dachau für politische Gefangene eröffnet. „Das Lager Dachau selbst wurde als Musterlager und Modell einer Einrichtung, die allein durch ihre Existenz Schrecken unter der Bevölkerung verbreiten sollte... Die SS-Männer ... lernten zuerst im Konzentrationslager Dachau, andersdenkende Menschen als minderwertig zu betrachten und sie kaltblütig zu ermorden. Die Umsetzung der nationalsozialistischen Theorien in blutige Realität nahm im Konzentrationslager Dachau ihren Anfang.“(Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit)[2]
Aber schon 1935 wurden neue Häftlingsgruppe wie z.B. Zeugen Jehovas, Homosexuelle oder Emigranten eingeliefert, gefolgt von Juden, Sinti und Roma, Polen, Geistlichen usw. (KZ-Gedenkstätte Dachau, Zeitleiste)[3].
Es fielen alle in die Kategorie der „ Gemeinschaftsfremden“.

Auch nachdem Mezger die Zustände im Konzentrationslager mit eigenen Augen gesehen hat, hat er die Zusammenarbeit mit dem Naziregime nicht einstellte.
Im Gegenteil, im Sommer 1944 verkündet er die „guten Nachrichten“ vom Inkrafttreten des Gemeinschaftsfremdengesetzes, das wahrscheinlich, wäre es voll zur Anwendung gekommen, die Zahl der Inhaftierten in diesen Lagern noch hätte ansteigen lassen.

Mezger hatte vor, am 31. Juli 1944 den einführenden Vortrag im Kurs über das neue „Gesetz für die Behandlung der Gemeinschaftsfremden“, den er in Berlin für Mitglieder der SS, Richter, Staatsanwälte etc. leitete, zu halten. Der Titel seines Vortrags war: „Das Gemeinschaftsfremdengesetz im Lichte der Kriminalbiologie; Typen des Verbrecher aus Hang oder aus Neigung“.
Zu dem Kurs kam es dann in Folge der Machtübernahme durch die Alliierten nicht mehr.

Nach dem 2. Weltkrieg

Nach dem zweiten Weltkrieg und nach der darauffolgenden Niederlage und Zerstörung Deutschlands wurde Mezger am 20. Oktober 1945 auf Weisung der Militärregierung als ordentlicher Professor seines Amtes enthoben und vor dem Nürnberger Tribunal [4] wegen seiner SS-Mitgliedschaft angeklagt und für wenige Wochen im Nürnberger Zeugengefängnis inhaftiert.

Trotz offizieller Enthebung von seinem Amt hielt Mezger im Sommersemester 1946 wieder Vorlesungen ab.

Auf sein Ersuchen auf Wiedereinstellung wurde er von der Spruchkammer X München mit Urteil vom 20. Februar 1947 als Mitläufer (Gruppe IV) [5] eingestuft. Er musste 2000,- RM an den Wiedergutmachungsfond bezahlen.

Über den Ausgang des Verfahrens liegen unterschiedliche Angaben vor: Bei Thulfaut, Gerit, S. 19 heißt es: „Mezger verzichtete auf Rechtsmittel, so daß der Spruch am 11. März 1947 rechtskräfig wurde“.
Telp, Jan, S. 162 sagt dazu: “Ein Revisionsverfahren Mezgers auf Einstufung als Entlaster (Gruppe V) wurde von der Militärregierung am 24. November 1947 zurückgewiesen.“

Mezger wurde am 1. April 1948 wieder als Professor auf seinem Lehrstuhl in München eingesetzt und am 1. Oktober 1948, im Alter von 64 Jahren, in das Beamtenverhältnis berufen. Zwei Wochen später beantragte die Fakultät die Verlängerung des Dienstverhältnisses. Noch am 2. Mai 1950 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und erst am 19. Dezember 1951 wurde die erneute Bitte der Universität München, Mezger um ein weiteres Jahr in seiner Stellung zu belassen, vom bayerischen Kultusministerium abgelehnt.

Am 1. April 1952 emeritierte er, setzte aber seine Vorlesungstätigkeiten fort.

Anlässlich seines 70. Geburtstages am 15. Oktober 1953 erhielt er eine Festschrift von seinen Kollegen Reinhart Maurach und Karl Engisch. Die Herausgeber verliehen ihm das Attribut der „Mehrdimensionalität“ und beschreiben ihn als einen der bedeutendsten Förderer der Strafrechtswissenschaft.

Später wurde er von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Konrad Adenauer zum Mitglied der Großen Strafrechtsreformkommission berufen, wo er 1954 zum stellvertretenden Vorsitzenden ernannt wurde. Während vieler Jahre blieb er einer der führenden Köpfe der deutschen Strafrechtswissenschaft. Außerdem übte er dank der vielen Auflagen seiner „Studienbücher“, die nach seinem Tod von seinem Schüler Hermann Blei fortgeführt wurden, großen Einfluss auf die jungen Jurastudenten aus.

Er erhielt mehrere Ehrendoktortitel (Universitäten Tübingen, Athen, Coimbra).

Mezgers Vergangenheit stellte in der frühen Bundesrepublik offensichtlich keinen Hinderungsgrund für die wissenschaftliche Mitwirkung an der Gesetzgebung dar. Im Sommersemester 1957 musste Mezger seine Vorlesungstätigkeit wegen eines Schlaganfalls beenden.

Mitgliedschaften

Von 1911 – 1918 war Mezger Mitglied in der Deutschen Nationalliberalen Partei, ab 1932 im Evangelischen Akademikerverein.

Am 31. Oktober 1932 wurde er Mitglied in der Münchner Disziplinarkammer für nichtrichterliche Beamte.

Ab November 1933 war er in der amtlichen Strafrechtskommission des Deutschen Reiches tätig.

Mezger war Mitglied in allen wichtigen Vereinigungen des NS-Regimes, wie z.B.

  • NS-Rechtswahrerbund (Bund nationalsozialistischer deutscher Juristen, BNSDJ).
  • NS-Volkswohlfahrt
  • Reichsluftschutzbund
  • förderndes Mitglied der SS
  • NS-Studentenkampfhilfe
  • NSDAP
  • NS-Dozentenbund

Er war Vizepräsident der Kriminalbiologischen Gesellschaft, 1961 wurde er zum Ehrenpräsidenten gewählt, außerdem war er Mitglied der Akademie für deutsches Recht

Literatur

Werke Edmund Mezgers (Auswahl)

  • Mezger, Edmund (1920): Sein und Sollen im Recht. Tübingen: Mohr.
  • Mezger, Edmund (1926): Persönlichkeit und strafrechtliche Zurechnung. München: Bergmann (Grenzfragen des Nerven- und Seelenlebens; Einzeldarstellungen für Gebildete aller Stände, 124).
  • Mezger, Edmund (1931): Strafrecht. Ein Lehrbuch. München: Duncker & Humblot.
  • Mezger, Edmund (1932): Schuld und Persönlichkeit. Vortrag vor d. jurist. Fachgemeinschaft d. Univ. Bonn 1932. Marburg: Elwert.
  • Mezger, Edmund (1934): Kriminalpolitik auf kriminologischer Grundlage. Stuttgart: Enke.
  • Mezger, Edmund (1943a): Deutsches Strafrecht. Ein Grundriss. 3. Aufl. Berlin: Junker u. Dünnhaupt.
  • Mezger, Edmund (1943b): Kriminalpsychologische Probleme im Strafrecht. München: Verl. der Bayerischen Akad. der Wiss. (Sitzungsberichte der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Abteilung, 1943,4).
  • Mezger, Edmund (1947): Über Willensfreiheit. München: Verl. der Bayerischen Akad. der Wiss. (Sitzungsberichte der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse, 1944/46, 9).
  • Mezger, Edmund (1948): Strafrecht. Ein Studienbuch. München, Berlin: Biederstein.
  • Mezger, Edmund (1950): Moderne Wege der Strafrechtsdogmatik. Eine ergänzende Betrachtung zum Lehrbuch des Strafrechts in seiner 3. Aufl. (1949). Berlin: Duncker & Humblot.
  • Mezger, Edmund (1951): Kriminologie. Ein Studienbuch. München: Beck (Kurzlehrbücher für das juristische Studium).
  • Mezger, Edmund (1953): Vortraege bei der 7. Tagung der Kriminalbiologischen Gesellschaft. Stuttgart: Enke (Kriminalbiologische Gegenwartsfragen).
  • Mezger, Edmund (1955): Das Typenproblem in Kriminologie und Strafrecht. München: Verl. der Bayerischen Akad. der Wiss. (Sitzungsberichte der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse, 1955,4).
  • Mezger, Edmund (1986a): Das Verstehen als Grundlage der Zurechnung. ; Sitzungsberichte der Bayerischen Akademie der Wissenschaften: Philosophisch-Historische Klasse; 1951/1: Bayerische Akademie der Wissenschaften.
  • Mezger, Edmund (1986b): Verbrechen als Schicksal nach neueren japanischen Forschungen. ; Sitzungsberichte der Bayerischen Akademie der Wissenschaften: Philosophisch-Historische Klasse; 1957/7: Bayerische Akademie der Wissenschaften.

Für eine umfangreiche Auflistung seiner selbständigen Schriften, Abhandlungen und Aufsätze siehe:

  • Thulfaut, Gerit (2000): Kriminalpolitik und Strafrechtslehre bei Edmund Mezger (1883 - 1962). Eine wissenschaftsgeschichtliche und biographische Untersuchung. 1. Aufl. Baden-Baden: Nomos-Verl.-Ges. (Juristische Zeitgeschichte; Abt. 4, Leben und Werk, 2), S. 345-353

Sekundärliteratur

  • Bockelmann, Paul; Engisch, Karl; Mezger, Edmund (1954): Festschrift für Edmund Mezger zum 70. Geburtstag. 15.10.1953. München: Beck.
  • Muñoz Conde, Francisco (2007a): Edmund Mezger - Beiträge zu einem Juristenleben: Berliner Wissenschafts-Verlag.
  • Muñoz Conde, Francisco (2007b): Edmund Mezger und das Strafrecht seiner Zeit. In: Journal der Juristischen Zeitgeschichte, H. 1, S. 9–13.
  • Schröder, Imke (2002): Zur Legitimationsfunktion der Rechtsphilosophie im Nationalsozialismus. Kontinuität und Diskontinuität rechtsphilosophischer Lehren zwischen Weimarer Republik und NS-Zeit. Frankfurt am Main: Lang (Europäische Hochschulschriften; Reihe 2, Rechtswissenschaft, 3379).
  • Telp, Jan (1999): Ausmerzung und Verrat. Zur Diskussion um Strafzwecke und Verbrechensbegriffe im Dritten Reich. Frankfurt am Main: Lang (Rechtshistorische Reihe, 192).
  • Thulfaut, Gerit (2000): Kriminalpolitik und Strafrechtslehre bei Edmund Mezger (1883 - 1962). Eine wissenschaftsgeschichtliche und biographische Untersuchung. 1. Aufl. Baden-Baden: Nomos-Verl.-Ges. (Juristische Zeitgeschichte; Abt. 4, Leben und Werk, 2).
  • Vormbaum, Thomas (Hg.) (2005): Jahrbuch der Juristischen Zeitgeschichte 2004/2005 : Berliner Wissenschafts-Verlag.

Quellen

  • Bockelmann, Paul; Engisch, Karl; Mezger, Edmund (1954): Festschrift für Edmund Mezger zum 70. Geburtstag. 15.10.1953. München: Beck.[S. VII und VIII]
  • Mezger, Edmund (1947): Über Willensfreiheit. München: Verl. der Bayerischen Akad. der Wiss. (Sitzungsberichte der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse, 1944/46, 9).
  • Muñoz Conde, Francisco (2007a): Edmund Mezger - Beiträge zu einem Juristenleben: Berliner Wissenschafts-Verlag.
  • Muñoz Conde, Francisco (2007b): Edmund Mezger und das Strafrecht seiner Zeit. In: Journal der Juristischen Zeitgeschichte, H. 1, S. 9–13. [6]
  • Schröder, Imke (2002): Zur Legitimationsfunktion der Rechtsphilosophie im Nationalsozialismus. Kontinuität und Diskontinuität rechtsphilosophischer Lehren zwischen Weimarer Republik und NS-Zeit. Frankfurt am Main: Lang (Europäische Hochschulschriften; Reihe 2, Rechtswissenschaft, 3379). [S. 75]
  • Telp, Jan (1999): Ausmerzung und Verrat. Zur Diskussion um Strafzwecke und Verbrechensbegriffe im Dritten Reich. Frankfurt am Main: Lang (Rechtshistorische Reihe, 192). [S. 161 und 162]
  • Thulfaut, Gerit (2000): Kriminalpolitik und Strafrechtslehre bei Edmund Mezger (1883 - 1962). Eine wissenschaftsgeschichtliche und biographische Untersuchung. 1. Aufl. Baden-Baden: Nomos-Verl.-Ges. (Juristische Zeitgeschichte; Abt. 4, Leben und Werk, 2).[S. 5-24]

Weblinks