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'''Zweck und Ziel der Vorschriften zur Vermögensabschöpfung'''
'''Zweck und Ziel der Vorschriften zur Vermögensabschöpfung'''


Der Grundgedanke hinter den Vorschriften zur Vermögensabschöpfung äußert sich insbesondere in der Rechsprechung zu den Verfallsvorschriften. So dürfen die Täter/ Teilnehmer einer Straftat keinen finanziellen Nutzen aus ihrer Tat ziehen, und es darf nicht der Anschein erweckt werden, dass sich kriminelles Handeln lohnen würde. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsordnung könnte Schaden nehmen, wenn die Täter/ Teilnehmer einer Straftat deliktisch erlangtes Vermögen bzw. die daraus gewonnenen Vorteile dauerhaft behalten dürfen.
Der Grundgedanke zu den Vorschriften der Vermögensabschöpfung äußert sich insbesondere in der Rechtsprechung zu den Verfallsvorschriften. So dürfen die Täter/ Teilnehmer einer Straftat keinen finanziellen Nutzen aus ihrer Tat ziehen, und es darf nicht der Anschein erweckt werden, dass sich kriminelles Handeln lohnen würde. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsordnung könnte Schaden nehmen, wenn die Täter/ Teilnehmer einer Straftat deliktisch erlangtes Vermögen bzw. die daraus gewonnenen Vorteile dauerhaft behalten dürfen.


Der Gesetzgeber beabsichtigt mit den Verfallsvorschriften im Wesentlichen, einen aus einer Straftat erlangten finanziellen Vorteil abzuschöpfen.
Der Gesetzgeber beabsichtigt mit den Verfallsvorschriften im Wesentlichen, einen aus einer Straftat erlangten finanziellen Vorteil abzuschöpfen.
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b) Empfängerbezogene Verfall (73 Abs.3 StGB): Dieser Falltyp unterscheidet sich vom täterbezogene Verfall dadurch, dass der Verfall sich gegen einen Unbeteiligten einer Tat richtet, der aus dieser Tat einen Vermögenszuwachs erlangt hat. Bei diesem Grundtyp, der sog. Vertreterklausel, handelt der Täter/ Teilnehmer der Tat für einen Dritten (Empfänger), ohne selbst bereichert zu werden. Für einen empfängerbezogenen Verfall ist es unerheblich, ob der Tatunbeteiligte Kenntnis von einer rechtswidrigen Tat hat. Demzufolge spielt es auch keine Rolle, der der Empfänger gut- oder bösgläubig ist.
b) Empfängerbezogene Verfall (73 Abs.3 StGB): Dieser Falltyp unterscheidet sich vom täterbezogene Verfall dadurch, dass der Verfall sich gegen einen Unbeteiligten einer Tat richtet, der aus dieser Tat einen Vermögenszuwachs erlangt hat. Bei diesem Grundtyp, der sog. Vertreterklausel, handelt der Täter/ Teilnehmer der Tat für einen Dritten (Empfänger), ohne selbst bereichert zu werden. Für einen empfängerbezogenen Verfall ist es unerheblich, ob der Tatunbeteiligte Kenntnis von einer rechtswidrigen Tat hat. Demzufolge spielt es auch keine Rolle, der der Empfänger gut- oder bösgläubig ist.


c) Dritteigentümer Verfall (§ 73 Abs.4 StGB):
c) Dritteigentümer Verfall (§ 73 Abs.4 StGB): Der dritteigentümer Verfall ist dann gegeben, wenn der Gegenstand des Verfalls einem Dritten gehört oder zusteht. Das Wort "gehören" beinhaltet das Eigentum

Version vom 3. März 2013, 02:37 Uhr

Vermögensabschöpfung im deutschen Strafrecht

Begriff

Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung oder auch Gewinnabschöpfung unterteilt sich grundsätzlich in die zwei Bereiche Verfall und Einziehung. Gemäß den Verfallsvorschriften sollen dem Täter bzw. Teilnehmer einer Straftat deliktisch erlangtes Vermögen entzogen werden. Die Einziehung erlaubt es dagegen, Gegenstände aus einer vorsätzlich begangenen Straftat einzuziehen.


Zweck und Ziel der Vorschriften zur Vermögensabschöpfung

Der Grundgedanke zu den Vorschriften der Vermögensabschöpfung äußert sich insbesondere in der Rechtsprechung zu den Verfallsvorschriften. So dürfen die Täter/ Teilnehmer einer Straftat keinen finanziellen Nutzen aus ihrer Tat ziehen, und es darf nicht der Anschein erweckt werden, dass sich kriminelles Handeln lohnen würde. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsordnung könnte Schaden nehmen, wenn die Täter/ Teilnehmer einer Straftat deliktisch erlangtes Vermögen bzw. die daraus gewonnenen Vorteile dauerhaft behalten dürfen.

Der Gesetzgeber beabsichtigt mit den Verfallsvorschriften im Wesentlichen, einen aus einer Straftat erlangten finanziellen Vorteil abzuschöpfen. Dem Grundgedanken folgend, ist der Staat verpflichtet, jegliche Anreize zur Begehung gewinnorientierter Delikte abzuwenden.

Ziel der Vermögensabschöpfung ist es, die Vermögensordnung nach einer deliktischen Handlung wiederherzustellen. Die Verfallsvorschriften sollen darüber hinaus eine general- und spezialpräventive Wirkung entfalten, indem der Staat dem Täter/ Teilnehmer deliktisch Erlangtes entzieht und vor Augen führt, dass strafrechtswidrige Bereicherung nicht gedultet werden und Straftaten sich nicht lohnen.


Anspruchsgrundlagen

Die strafrechtlichen Vorschriften zur Vermögensabschöpfung betreffen die §§ 73 bis 76a StGB. Die Bestimmungen zum Verfall finden sich in den §§ 73 bis 73e StGB. Der Einziehung liegen die §§ 74a bis 74f StGB zugrunde. Der § 75 StGB umfass Sondervorschriften für Organe und Vertreter, während die §§ 76 und 76a StGB gemeinsame Vorschriften bezüglich Verfall und Einziehung zum Inhalt haben.

Des Weiteren nehmen die strafrechtlichen Vorschriften der Vermögensabschöfung Bezug auf zivilrechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere auf Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung der §§ 812 ff. BGB.


Verfall

Grundtypen des Verfalls

Der Verfall unterscheidet grundsätzlich drei Grundtypen

a) Täterbezogene Verfall (§ 73 Abs.1 u. 2 StGB): Die Voraussetzung für einen täterbezogenen Verfall ist eine rechtswidrige Tat. Eine vorsätzliche Tat wird im Gegensatz zur Einziehung nicht vorausgesetzt, so dass Verfall auch bei Fahrlässigkeit in Betracht kommt. Ferner muss der Täter/ Teilnehmer einer Tat unmittelbar aus der Straftat etwas, einen Vermögenszuwachs, erlangt haben.

b) Empfängerbezogene Verfall (73 Abs.3 StGB): Dieser Falltyp unterscheidet sich vom täterbezogene Verfall dadurch, dass der Verfall sich gegen einen Unbeteiligten einer Tat richtet, der aus dieser Tat einen Vermögenszuwachs erlangt hat. Bei diesem Grundtyp, der sog. Vertreterklausel, handelt der Täter/ Teilnehmer der Tat für einen Dritten (Empfänger), ohne selbst bereichert zu werden. Für einen empfängerbezogenen Verfall ist es unerheblich, ob der Tatunbeteiligte Kenntnis von einer rechtswidrigen Tat hat. Demzufolge spielt es auch keine Rolle, der der Empfänger gut- oder bösgläubig ist.

c) Dritteigentümer Verfall (§ 73 Abs.4 StGB): Der dritteigentümer Verfall ist dann gegeben, wenn der Gegenstand des Verfalls einem Dritten gehört oder zusteht. Das Wort "gehören" beinhaltet das Eigentum