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Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung oder auch Gewinnabschöpfung unterteilt sich grundsätzlich in die zwei Bereiche Verfall und Einziehung. Gemäß den Verfallsvorschriften sollen dem Täter bzw. Teilnehmer einer Straftat deliktisch erlangtes Vermögen entzogen werden. Die Einziehung erlaubt es dagegen, Gegenstände aus einer vorsätzlich begangenen Straftat einzuziehen. | Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung oder auch Gewinnabschöpfung unterteilt sich grundsätzlich in die zwei Bereiche Verfall und Einziehung. Gemäß den Verfallsvorschriften sollen dem Täter bzw. Teilnehmer einer Straftat deliktisch erlangtes Vermögen entzogen werden. Die Einziehung erlaubt es dagegen, Gegenstände aus einer vorsätzlich begangenen Straftat einzuziehen. | ||
'''Grundsatz der Vermögensabschöpfung''' | |||
Insbesondere der Verfall spiegelt den Grundgedanken der Vermögensabschöpfung wider. Der Gesetzgeber beabsichtigte mittels der Vorschriften zum Verfall, einen aus einer Straftat erlangten finanziellen Vorteil abzuschöpfen. Der Täter/ Teilnehmer einer Straftat dürfen keinen |
Version vom 3. März 2013, 01:29 Uhr
Vermögensabschöfung im deutschen Strafrecht
Begriff
Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung oder auch Gewinnabschöpfung unterteilt sich grundsätzlich in die zwei Bereiche Verfall und Einziehung. Gemäß den Verfallsvorschriften sollen dem Täter bzw. Teilnehmer einer Straftat deliktisch erlangtes Vermögen entzogen werden. Die Einziehung erlaubt es dagegen, Gegenstände aus einer vorsätzlich begangenen Straftat einzuziehen.
Grundsatz der Vermögensabschöpfung
Insbesondere der Verfall spiegelt den Grundgedanken der Vermögensabschöpfung wider. Der Gesetzgeber beabsichtigte mittels der Vorschriften zum Verfall, einen aus einer Straftat erlangten finanziellen Vorteil abzuschöpfen. Der Täter/ Teilnehmer einer Straftat dürfen keinen