Abolizionismo 2.3: Unterschied zwischen den Versionen

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Die abolitionistische Bewegung setzt nicht nur auf die Abschaffung der Freiheitsstrafe, sondern in manchen ihrer Facetten auch auf die Abschaffung aller Institution der Strafrechtspflege von der spezfisch strafrechtlichen Sprache über die Institution der Strafe bis hin zu den Straf- und Strafzwecktheorien. Nicht die Verletzung eines Strafgesetzes, sondern die Situation, in der zwischenmenschliche Verletzungen entstanden, sollen im Vordergrund stehen. Auch geht es nicht um die Identifikation eines schuldigen Täters und um dessen gerechte Bestrafung, sondern um die Frage der Verantwortlichkeit und der Möglichkeit einer Wiederherstellung verträglicher Lebensbedingungen für die Zukunft. Louk Hulsmans (1986) Kritik des Strafrechts umfasste u.a. folgende Punkte:
Das sog. Strafrechtssystem ist gar kein System im Sinne zweckgerichteter Kooperation zur Erreichung der postulierten Ziele. Es erreicht de facto seine postulierten Ziele nicht. Dominant sind Eigendynamiken und unintendierte Nebenfolgen. Beweis: die unmittelbaren Erfahrungen der unmittelbar Beteiligten. Wissenschaftliche Untersuchungen.
Die sog. Straftaten, also "kriminelle Ereignisse", unterscheiden sich nicht wesentlich von anderen "problematischen Ereignissen" im Leben der Menschen und verdienen deshalb auch keine spezielle Bezeichnung oder Reaktion - und schon gar keine staatlich monopolisierte Reaktion in Form der Kriminalstrafe. Weder die Eigenschaften der Personen ("Kriminelle") noch die Eigenschaften der Ereignisse oder Handlungen ("Straftaten") rechtfertigen eine spezialisierte Behandlung ("Bestrafung").

Version vom 25. November 2014, 23:16 Uhr

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hulsman thesen kritik antikritik Die abolitionistische Bewegung setzt nicht nur auf die Abschaffung der Freiheitsstrafe, sondern in manchen ihrer Facetten auch auf die Abschaffung aller Institution der Strafrechtspflege von der spezfisch strafrechtlichen Sprache über die Institution der Strafe bis hin zu den Straf- und Strafzwecktheorien. Nicht die Verletzung eines Strafgesetzes, sondern die Situation, in der zwischenmenschliche Verletzungen entstanden, sollen im Vordergrund stehen. Auch geht es nicht um die Identifikation eines schuldigen Täters und um dessen gerechte Bestrafung, sondern um die Frage der Verantwortlichkeit und der Möglichkeit einer Wiederherstellung verträglicher Lebensbedingungen für die Zukunft. Louk Hulsmans (1986) Kritik des Strafrechts umfasste u.a. folgende Punkte: Das sog. Strafrechtssystem ist gar kein System im Sinne zweckgerichteter Kooperation zur Erreichung der postulierten Ziele. Es erreicht de facto seine postulierten Ziele nicht. Dominant sind Eigendynamiken und unintendierte Nebenfolgen. Beweis: die unmittelbaren Erfahrungen der unmittelbar Beteiligten. Wissenschaftliche Untersuchungen. Die sog. Straftaten, also "kriminelle Ereignisse", unterscheiden sich nicht wesentlich von anderen "problematischen Ereignissen" im Leben der Menschen und verdienen deshalb auch keine spezielle Bezeichnung oder Reaktion - und schon gar keine staatlich monopolisierte Reaktion in Form der Kriminalstrafe. Weder die Eigenschaften der Personen ("Kriminelle") noch die Eigenschaften der Ereignisse oder Handlungen ("Straftaten") rechtfertigen eine spezialisierte Behandlung ("Bestrafung").