Maßregel

Aus Krimpedia – das Kriminologie-Wiki
(Weitergeleitet von Maßregeln)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Im deutschen Recht bezeichnet das Wort Maßregel eine (rechtlich nicht als Strafe geltende) Freiheitseinschränkung, die von einem Gericht anlässlich gefährlicher und rechtswidriger Taten beim Vorliegen spezifischer Voraussetzungen neben oder anstelle einer Strafe ausgesprochen werden kann. In Deutschland gibt es drei freiheitsentziehende und drei freiheitsbeschränkende Maßregeln.

Freiheitsentziehende Maßregeln:

  • Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)
  • Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)
  • Sicherungsverwahrung (in der Regel: in gesonderter Abteilung einer allgemeinen Justizvollzugsanstalt, § 140 Abs. 1 StVollzG).

Freiheitsbeschränkende Maßregeln:

Der Sprachgebrauch in der Justiz weicht vom Gesetzestext ab, nach dem jeder Vollzug einer dieser sechs Maßregeln als "Maßregelvollzug" bezeichnet werden müßte. Demgegenüber spricht man von "Maßregelvollzug" ausschließlich in den beiden Fällen der Unterbringung in der Psychiatrie und in einer Entziehungsanstalt (=Entzugsklinik). Selbst der Vollzug der Sicherungsverwahrung ist, wenn vom "Maßregelvollzug" die Rede ist, nicht mitgemeint. Man spricht in dem Fall schlicht von "Sicherungsverwahrung".

In etwa der Untersuchungshaft vergleichbar ist die einstweilige Unterbringung im Maßregelvollzug (§ 126a StPO).

Damit jemand im Maßregelvollzug untergebracht werden kann, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Mensch muss eine Straftat begangen haben.
  2. Für diese Straftat kann er wegen einer psychischen Krankheit oder Suchtkrankheit nicht oder nicht voll verantwortlich gemacht werden.
  3. Es muss zudem zu erwarten sein, dass er in Folge dieser Krankheit weitere erhebliche Straftaten begehen wird.

Die Maßregel ist von der Schuld unabhängig und wird zum Schutz vor gefährlichen Straftätern oder zu deren Besserung angeordnet. Daher können Maßregeln der Besserung und Sicherung auch gegen schuldunfähige erwachsene Straftäter angeordnet werden. Das deutsche Strafrecht folgt somit einem System der Zweispurigkeit, bei dem zwischen Strafe und Maßregel unterschieden wird. Maßregel: In besonderen Fällen kann das Gericht neben der eigentlichen Strafe im Urteil auch eine Maßregel der Besserung und Sicherung aussprechen. Sie dient - anders als die eigentliche Strafe - nicht dem Ausgleich begangenen Unrechts, sondern der Vorbeugung durch Besserung des Täters oder der Sicherung der Gemeinschaft. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf die Maßregel nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht. Die Maßregeln der Besserung und Sicherung sind im Gesetz (§ 61 StGB) abschließend aufgelistet. Im einzelnen handelt es sich um die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt, in der Sicherungsverwahrung, die Führungsaufsicht, die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie das Berufsverbot. Die Maßregeln sind in den Paragraphen 63-67 des StGB geregelt und wurden 1933 als zweite Spur neben den Strafen eingeführt.

Maßregeln der Besserung und Sicherung, die neben den oder anstelle der Strafen möglichen Rechtsfolgen einer Straftat (§§ 61–72 StGB), die der Sicherung der Allgemeinheit vor dem Täter und der Besserung des Rechtsbrechers dienen (auch bei Schuldunfähigen anwendbar). Maßregeln der Besserung und Sicherung sind: 1) die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder, 2) zeitlich befristet, in einer Entziehungsanstalt, 3) die Sicherungsverwahrung sowie 4) die Führungsaufsicht, 5) die Entziehung der Fahrerlaubnis und 6) das Berufsverbot. Die früher vorgesehene Maßregel der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt ist heute als Maßnahme innerhalb des Strafvollzugs möglich. – Ähnliche Maßnahmen kennen das österreichische (§§ 21 ff. StGB, »vorbeugende Maßnahmen«) und das schweizerische (Artikel 42 ff. StGB, »sichernde Maßnahmen«; revidierter Artikel 56 ff., »therapeutische Maßnahmen und Verwahrung«) Strafrecht.


Strafen und Maßregeln schließen einander nicht aus, sondern können auch nebeneinander verhängt bzw. angeordnet werden (beispielsweise ein Berufsverbot zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe). Der Vollzug von Strafe und Maßregel soll nach § 67 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge Maßregel vor Strafe erfolgen, wenn die Maßregel die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt ist (sog. vikariierendes System). Lässt sich der Zweck der Maßregel mit anderer Reihenfolge erreichen, so kann von dieser Regelreihenfolge (auch nachträglich) abgewichen werden.(www.wikipedia.org)