Arthur Kreuzer

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Arthur Kreuzer

Arthur Kreuzer (* 1938 in Hamburg) ist ein deutscher Strafrechtler und Kriminologe. Er war von 1976 - 2006 Professor für Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzug an der Justus - Liebig - Universität in Gießen.

Leben

Nach seinem Jurastudium (1. und 2. Staatsexamen 1962 und 1968) war er zunächst als Richter am Landgricht und Dozent an der Universität Hamburg tätig (1968 - 1971). In den Jahren 1972 - 1975 widmete er sich der Drogenforschung. 1975 habilitierte er sich für die Fächer Kriminologie und Strafrecht und übernahm im selben Jahr die Vertretung des Lehrstuhls für Kriminologie in Hamburg. Im Jahr 1976 folgte er dem Ruf der Justus - Liebig - Universität in Gießen. Dort übernahm er eine Professur für Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzug. Im Jahr 1984 initiierte er das "Gießener Kriminologische Praktikerseminar". 1992 gründete er das Institut für Kriminologie an der Universität Gießen. Seitdem ist er dort Direktor. In den Jahren 1994, 2001 und 2003 war er als Gastprofessor an der Madison Law School der Universität of Winconsin, USA.

Arthur Kreuzer ist heute Vorsitzender des eingetragenen Vereins "Criminalium". Dieser Verein soll der Öffentlichkeit Wesen, Bedeutung und Geschichte von Strafrechtskultur nahe bringen. Die erste Ausstellung des Criminalium wurde am 03.10.2007 im Amtsgericht in Gießen eröffnet. Das Ausstellungsthema lautete "Dem Täter auf der Spur - Vom Fingerabdruck zum DNA - Test".

Kreuzer ist verheiratet und hat zwei Kinder.

Arbeits- und Forschungsgebiete

  • Arztstrafrecht
  • Grenzfragen von Verfassungs-, Strafverfahrens- und Strafvollzugsrecht
  • Jugendstrafrecht und Kriminologie
  • Drogen- und Dunkelfeldforschung
  • Empirische Strafverfahrens-, Institutionen- und Sanktionsforschung

Mitgliedschaften

  • American Society of Criminology
  • Kriminalpolitische Arbeitsgruppe im Hessischen Ministerium der Justiz
  • Anti - Gewaltkommission der Bundesregierung
  • Beirat des Kriminologischen Forschungsinstitutes Niedersachsen
  • Wissenschaftliches Kuratorium der Deutschen Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie
  • Deutsche Hauptstelle gegen Suchtgefahren
  • Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen
  • Landespräventionsrat Hessen

Auszeichnungen

Am 29.06.2004 wurde Herrn Kreuzer mit dem Verdienstkreuz 1. Klasse des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland (Bundesverdienstkreuz) ausgezeichnet. Im darauffolgenden Jahr wurde ihm für hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre auf dem Gesamtgebiet der Kriminologie die Beccaria - Medaille in Gold verliehen.

Wissenschaftliche Einordnung

Kreuzer vertritt eine interdiszplinäre Kriminologie und Strafverfahrenswissenschaft, die sowohl traditionelle psychiatrische und psychologische wie neuere kritisch - soziologische, aber auch spezifisch juristische Sichtweisen verbindet. Diese Kriminologie versteht nicht einzelne Standpunkte und Theorien absolut als das Ganze erfassend und erklärend. Seine Arbeitsweise ist praxisnah und daher auch praxis-kritisch. Kreuzer lehnt Todesstrafe und Folter ab. Er begründet seine Ablehnung der Todesstrafe u. a. mit der Menschenwürde, der Unvermeidbarkeit von Justizirrtümern und der nicht empirisch überprüfbaren abschreckenden Wirkung. Den aktuellen Forderungen die Strafandrohung bei Sexualstraftaten zu verschärfen steht er ebenfalls kritisch gegenüber. Er fordert vom Gesetzgeber eine Reformierung der Systematik von Tötungsdelikten.


Reformkatalog 2018

Am 26. Dezember 2017 veröffentlichte Kreuzer in der ZEIT unter der Überschrift Reformiert endlich das Strafrecht! einen Katalog kriminalpolitiischer Reformaufgaben:

"Die Kriminalpolitik der Neuzeit glich einem Blindflug, die Liste kontraproduktiv verschärfter Gesetze ist lang. Die künftige Koalition könnte diese Fehler beseitigen. Ein Kommentar von Artur Kreuzer.

Schon wer nur einen Flug bucht, kann vor Gericht kommen – wenn das Reiseziel das falsche Land ist. Bei Wohnungseinbruch, Vergewaltigung oder Sterbebegleitung bewirken die drohenden Strafen längst nicht, was sie sollen. In der Strafgesetzgebung, im Strafvollzug und in der Kriminalprävention lief zuletzt vieles schief. Die nun absehbaren Koalitionsverhandlungen bieten die Chance, begangene Fehler zu korrigieren.

In den vergangenen Jahren wurden kriminalpolitische Grundsätze sträflich missachtet. Die Politik reagierte stets auf spektakuläre Fälle und öffentliche Empörung. Das Ergebnis war eine inflationäre Ausweitung des Strafrechts. Scheinlösungen suggerierten politische Verantwortung. Kriminologen monierten eine "Kriminalpolitik im Blindflug".

Dabei gibt es das Ultima-Ratio-Gebot: Verfassungsrechtlich begründet darf Strafe demnach als schwerstes staatliches Eingriffsinstrument nur angedroht werden, wenn andere gesellschaftliche oder gesetzliche Regulierungsmöglichkeiten unzureichend sind, um wichtige Rechtsgüter zu schützen. Aus Ultima Ratio wurde zuletzt Prima Ratio: Strafe nicht als äußerstes, sondern nächstliegendes Instrument.

Zudem besteht das ebenfalls verfassungsrechtlich gestützte Gebot, Strafnormen auf gesichertes Wissen zu gründen – also wissensbasierte Kriminalpolitik zu gestalten. Weiterhin ist der Gesetzgeber gehalten, Folgen zu bedenken, also Wirksamkeit, Nutzen und Schäden seiner Politik abzuschätzen. Darunter fallen auch mögliche Kollateralschäden: beispielsweise zu erwartende Belastungen von Polizei und Justiz. Oder etwaige, den Zielen des Strafrechts widerstreitende Wirkungen – etwa indem vermeintlichen Opfern oder Zeugen Macht verliehen wird, andere mit Strafanzeigen zu diskreditieren. Hinzu kommt das Gebot, Strafnormen so zu formulieren, dass sie bestimmt und verständlich sind und sich handwerklich sauber in das bestehende Normensystem einfügen.

Wenige Beispiele mögen die Fehlentwicklungen der Vergangenheit verdeutlichen:

Aus dem für Aktionismus besonders anfälligen Strafrecht gegen Terrorismus ist die seit 2015 strafbare "Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat" zu nennen. Strafbar ist bereits, wer sich anschickt, in einen Staat auszureisen, um sich dort in irgendwelchen Fähigkeiten ausbilden lassen kann, die es ihm ermöglichen, später islamistische Aktionen zu unterstützen. Bucht er online ein Flugticket, besinnt sich dann und löscht die Buchung sogleich wieder, ist das nicht mehr strafbefreiend. Sogar der Bundesgerichtshof hat das jüngst als einen "Grenzbereich des verfassungsrechtlich Zulässigen" bezeichnet. Die Richter konstatierten, es gehe "faktisch um den Versuch der Vorbereitung zur Vorbereitung einer staatsgefährdenden Handlung". Vorrang für Ausreiseverbote

Zum Problem wurde, dass Tatgeschehen künstlich konstruiert wird, um Strafverfolgung und Freiheitsentzug zu ermöglichen, aber ohne wirkliche Straftat. Damit wird in strafrechtlichem Gewand Gefährderbekämpfung betrieben. Das Recht, so etwas zu tun, hat primär die Polizei, zu deren Aufgaben die Gefahrenabwehr zählt.

Ausreiseverbote hätten Vorrang. Deren Verletzung könnte als Straftat geahndet werden. Die bisherigen Regeln münden in ein Gesinnungsstrafrecht, Strafbarkeit verlagert sich weit in das Vorfeld etwaiger Rechtsgüterverletzungen. Hier wie oftmals sonst fehlt die Verhältnismäßigkeit.

Aus dem Grenzgebiet von Moral und Recht sei die seit 2015 strafbare "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" angeführt. Für den Strafrechtler Henning Rosenau in Halle war der Gesetzesbeschluss "der schwarze Freitag für die Selbstbestimmung am Lebensende in Deutschland". Man glaubte die Zeiten moralisierenden Strafrechts überwunden. Überdies ist die Regelung höchst unbestimmt. Mit Strafverfolgung muss bereits rechnen, wer in Palliativstationen oder Hospizen einen Sterberaum und Sterbebegleitung jemandem zusagt, der sich in einer unerträglichen Krankheitssituation bewusst etwa für das Sterbefasten entscheidet. Sterbebegleiter sehen sich dem Dilemma ausgesetzt: zwischen einer Strafbarkeit wegen Suizidbeihilfe und unterlassener Hilfeleistung.

Doppelmoral im Sport

Das politische Ziel, die Palliativmedizin zu stärken, wird in sein Gegenteil verkehrt: In Palliativ- und Hospizarbeit Tätige werden verunsichert. Denunziationen enttäuschter Angehöriger von Verstorbenen sind absehbar, ebenso peinliche und erniedrigende polizeiliche Ermittlungen in den sensiblen intimsten Bereichen des Lebens und Sterbens. Dabei ist vorauszusehen, dass wegen zu erwartender Nachweisprobleme solche Verfahren später eingestellt werden. Die Existenz problematischer Sterbehilfeorganisationen hätte man besser im Vereins- und Gewerberecht unterbinden können.

Doppelmoral kennzeichnet auch die 2015 vorgesehene Strafandrohung für das Eigendoping von Wettbewerbssportlern. Denn der Staat finanziert mit Blick auf nationales Prestige ausgewählte Sporteinrichtungen. Bleiben Erfolge aus, dann auch die Fördermittel. Zugleich will der Staat Doping strafrechtlich bekämpfen. Als ob nicht seit Menschengedenken eine anthropologische Konstante sportlichen Wettkämpfen anhaftete: Doping, Fouls, künstliche Leistungssteigerung. Als ob sich nicht alle Lebenswelten künstlicher Mittel zur Leistungssteigerung bedienten. Illusionär geht es dem Gesetz um eine "Ethik des fairen, sauberen und gesunden Sports" mit "Vorbildfunktion für junge Menschen". Obwohl Sportler selbst klagen: Diese vermeintlich heile Welt des Spitzensports mache "kaputt und krank".

Der Gesetzgeber hat ignoriert, dass sportmoralische Normen ebenso wie die in den Wissenschaften zuvörderst von Fachverbänden erarbeitet und kontrolliert werden können und müssen. Er hat Doping unter Strafe gestellt, obwohl die Strafbarkeit nutzlos ist. Die Regierung hat selbst in einer Anfrage bei allen Nachbarländern, die seit Längerem solche Verbote kennen, erfahren: Nirgendwo ist auch nur ein einziger Sportler wegen Dopings strafrechtlich verurteilt worden.

Sportverbände selbst sind es, die über einzig wirksame Mittel verfügen: Anlasslose Dopingkontrollen – der Polizei wären sie versagt. Die Verbände können Sportler bei Positiv-Befunden sofort ausschließen. Sie können rigide Verbandsstrafen verhängen, Titel aberkennen, Geldsanktionen erlassen, Sportler lebenslang sperren. Expertenkommission zur Überarbeitung des Strafrechts

Ein Spielfeld für "symbolisches Strafrecht" ist das Sexualstrafrecht. Offensichtlichstes Beispiel socher Schaufenstergesetzgebung ist die Strafbarkeit von Pornografie: Seit 2015 sind sogar versuchter Besitz oder Erwerb von höchst unbestimmt definiertem Posingmaterial strafbar. Es reicht, Pornolinks anzuklicken. Den Aufruf einer solchen Website rückgängig zu machen, befreit nicht von der Strafbarkeit. Hier wird zudem ein massenhaftes Verhalten kriminalisiert. Gerade junge Menschen kann das angesichts weit verbreiteten Sextings – des Verschickens aufreizender Fotos über Messenger – zur Denunziation unliebsamer Bekannter verleiten. Deswegen werden unzählige "Unschuldige ins Visier der Justiz geraten" (FAZ). Das Ganze war eine hektische, untaugliche Reaktion auf die Causa des SPD-Politikers Sebastian Edathy. Die Berliner Strafrechtlerin Tatjana Hörnle rügt einen Rückfall "in Strafrechtsmoralismus und Prüderie". Ähnliches gilt für die 2016 der Vergewaltigung in der Strafbarkeit gleichgestellte Tat sexuellen Handelns "gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person". Ein Massendelikt, das voraussehbar zwar manche Betroffene, leider auch viele nicht Betroffene zu Anzeigen verleiten wird. Folgenlose Verfahrenseinstellungen sind zu erwarten. Verurteilungsquoten bei Sexualdelikten werden weiter sinken.

Frauenverbände werden erst recht rügen, die Justiz nehme solches Verhalten nicht ernst. Indes lässt die bekannte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nichts anderes zu. Die Kieler Strafrechtlerin Monika Frommel bringt es auf die Formel: "Klare Fälle von Zwang und Gewalt gehören ins Strafrecht, Grenzfälle ins Zivilrecht, Beziehungsdelikte werden am besten von Familiengerichten geregelt." Das Gewaltschutzgesetz bietet sinnvolle Ansätze. Vieles im Nahraum

Letztes Beispiel populistischer, missglückter Strafrechtsausweitungen ist die Verschärfung des Straftatbestands eines Einbruchs in Privatwohnungen. Seit Mitte 2017 ist es ein Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr. "Minder schwere Fälle" mit herabgesetzter Strafe sind gestrichen.

Entgegen kriminologischen Erkenntnissen wurde suggeriert, es handele sich vornehmlich um organisierte Taten. Tatsächlich spielt sich vieles im Nahraum ab, wenn etwa ehemalige Partner, Angestellte oder Nachbarn in die Wohnung einsteigen, um sich vermeintlich Ihnen Zustehendes zurückzuholen.

Jetzt aber drohen Übermaßstrafen, die das Verfassungsgericht auf den Plan rufen werden, oder Umgehungsstrategien in der Justiz provozieren. Obendrein widerspricht die Regelung der Gesetzessystematik: Jeder Verbrechenstatbestand sieht "minder schwere Fälle" vor, weil es solche erfahrungsgemäß immer geben kann. Sie widerspricht sogar eklatant dem noch schwereren Tatbestand bandenmäßigen Einbruchsdiebstahls. Dafür gibt es weiterhin "minder schwere Fälle" mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten.

Kriminalpolitisch ist dringend Abhilfe gefordert. Wenige Beispiele mögen die wünschenswerte Ausrichtung künftiger Kriminalpolitik andeuten. An erster Stelle ist eine Expertenkommission zu nennen, die das Strafrecht überarbeitet. Außerdem ist in Angriff zu nehmen, was bislang liegen gelassen wurde:

  • So die jahrzehntelang geforderte Reform der Tötungsdelikte. Zumindest müsste das im Mordtatbestand verfassungswidrig als zwingend vorgesehene Lebenslang gelockert werden.
  • Entkriminalisierung ist angebracht bei Massenbagatelldelikten wie dem Hinterziehen von Fahrgeld. Das Schwarzfahren ist zur Ordnungswidrigkeit abzustufen.
  • Der Strafvollzug ist zu entlasten von denen, die Ersatzfreiheitsstrafen verbüßen, weil sie ihre Geldstrafen nicht zahlen können. Hier und für andere kurze Freiheitsstrafen bietet sich gemeinnützige Arbeit als Hauptstrafe an.
  • Die therapieorientierten, entkriminalisierenden Modelle im Betäubungsmittelstrafrecht sind nach ausländischen Vorbildern auszubauen. So müssen gesetzliche Hindernisse für das drug checking beseitigt werden. Dadurch würde allen Betroffenen anonym die Prüfung vorgefundenen oder erworbenen Stoffs ermöglicht. Desgleichen sind Substitutionsprogramme in und außerhalb der Haft sowie in Unterbringungseinrichtungen aufzubauen oder auszuweiten.
  • Prävention muss unterstützt werden durch Berufung von Landesopfer- und Landespflegebeauftragten. Ihnen ist jedoch bundesgesetzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht einzuräumen, um die nötige Vertrauensbasis zu schaffen.
  • Kriminalpolitisch unerlässlich ist zudem, die Periodischen Sicherheitsberichte zur Fundierung gesetzgeberischer Entscheidungen wieder einzuführen. Solche Berichte gab es nur zweimal: 2001 und 2006. Sie sollten so selbstverständlich für Politik zur Inneren Sicherheit werden wie die regelmäßigen Berichte des Sachverständigenrats für die Wirtschaftspolitik. Die Partner der künftigen Koalition sollten ihre Aufgaben hier ernst nehmen."



Werke

  • Ärztliche Hilfeleistungspflicht bei Unglücksfällen im Rahmen des § 330 c StGB, Appel - Verlag, Hamburg 1965
  • Drogen und Delinquenz - eine jugendkriminologisch - empirische Untersuchung der Erscheinungsformen und Zusammenhänge, Akademische Verlagsgesellschaft, Wiesbaden 1975
  • Jugend - Drogen - Kriminalität, Luchterhand - Verlag, Neuwied 1987
  • Arthur Kreuzer, Michael Hürlimann, Klaus Wagmann, Drogenberatung und Justiz im Konflikt? Empirische Bestandsaufnahme zur Diskussion um Zeugnisverweigerungsrecht, Lambertus Verlag, Freiburg 1990
  • Alte Menschen als Täter und Opfer - Alterskriminologie und humane Kriminalpolitik gegenüber alten Menschen, Lambertus Verlag Freiburg i.Br. 1992
  • Arthur Keuzer / Thomas Görgen / Ralf Krüger / Volker Münch / Hans Schneider, Jugenddelinquenz in Ost und West, Vergleichende Untersuchungen bei ost- und westdeutschen Studienanfängern in der Tradition Gießener Delinquenzbefragungen, Schriftenreihe der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. Bd. 22, Forum Verlag Godesberg, Bonn 1993;
  • Jürgen Stock und Arthur Kreuzer "Was, wie und gegen wen ermittelt wird, entscheiden wir ...", Drogen und Polizei - Eine kriminologische Untersuchung polizeilicher Rechtsanwendung -, Gießener Kriminalwissenschaftliche Schriften, Bd. 3, Forum Verlag Godesberg, Bonn 1996,(581 S.)
  • Arthur Kreuzer (Hrsg.), Handbuch des Betäubungsmittelstrafrechts, Verlag C.H. Beck, München 1998 (1611 S.)
  • Wolfgang König und Arthur Kreuzer, Rauschgifttodesfälle - Kriminologische Untersuchung polizeilicher Mortalitätsstatistiken -,Gießener Kriminalwissenschaftliche Schriften, Bd. 8, Forum Verlag Godesberg, Bonn 1998 (491 S.)
  • Zusammen mit Klaus Hoffmann und Tanja Suleck, Spritzenvergabe im Strafvollzug – Rechtliche und tatsächliche Probleme eines umstrittenen Modells der Infektionsprophylaxe, Gießener Schriften zum Strafrecht und zur Kriminologie, Bd. 3, Nomos-Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, 2002 (180 S.)

Literaturquellen

  • Gießener Anzeiger vom 05.10.2007
  • Arthur Kreuzer "Sind Menschenfresser Mörder?", Die Zeit vom 05.02.2004, Nr. 7

Weblinks